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Immobilienkauf mit dem Bieterverfahren – wann lohnt es?

Eine bisher noch selten genutzte Form für den Immobilienkauf und –verkauf ist das Bieterverfahren. Es handelt sich dabei nicht um eine Zwangsversteigerung oder Auktion, wenngleich bestimmte Parallelen gezogen werden können. Vielmehr verspricht das Bieterverfahren, entsprechende Nachfrage vorausgesetzt, einen möglichst hohen Preis für den Verkäufer. Damit eignet es sich vor allem für Privatverkäufer, die sich unsicher sind, welchen Marktpreis sie mit ihrer Immobilie tatsächlich erzielen können.

Wie funktioniert das Bieterverfahren beim Immobilienkauf?

Beim Bieterverfahren werden Immobilien wie gewohnt angeboten. Statt einer Preisangabe finden sich im Angebot allerdings eher Formulierungen, wie „Preis auf Anfrage“, „gegen Höchstpreis“ oder „Nennen Sie uns Ihre Preisvorstellung“. Damit ist der potenzielle Käufer am Zuge.

In der Regel wird ein Besichtigungstermin vereinbart, wenn sich eine bestimmte Zahl an Interessenten gemeldet hat. Die Besichtigung wird dann für alle Interessenten am gleichen Tag angeboten. Nach der Besichtigung können die Interessenten ihr Gebot abgeben. Das erfolgt meist schriftlich, kann mittlerweile aber auch schon online abgegeben werden.

In einigen Fällen verlangt der Verkäufer oder der von ihm beauftragte Makler direkt beim Besichtigungstermin das Aufschreiben eines Gebots auf einem Zettel. Das sehen allerdings auch Verbraucherschützer als problematisch an. Viele Käufer fühlen sich dadurch unter Druck gesetzt, buhlen um den Zuschlag für das Haus und schreiben höhere Kaufsummen auf, als sie eigentlich stemmen können.

Käufern raten Experten deshalb dazu, sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Sie sollten wenigstens die Chance erhalten, die Bausubstanz, auch mit einem Fachmann, zu überprüfen und etwaige Renovierungskosten, die noch anfallen werden, zu ermitteln. Nur dann könnte ein angemessener Wert für die Immobilie ermittelt und geboten werden.

Wo liegen die Vor- und Nachteile beim Bieterverfahren?

Schließlich hängt an dieser Entscheidung auch die Bankzusage. Wenn diese nämlich meint, nur einen geringeren Betrag als den gebotenen Preis zu finanzieren, zahlt der potenzielle Käufer am Ende drauf. Alternativ dazu kann er den Zuschlag auch zurückgeben. Zudem ergibt sich das Problem, dass nachträglich auftretende Mängel nur selten zur Preisminderung führen. In der Regel gilt auch vor Gericht der Grundsatz: Gekauft wie gesehen.

Da es für das Bieterverfahren in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen gibt, kann der Verkäufer selbst entscheiden, wie er es gestaltet. Er entscheidet über die Art der Besichtigung, über die Form der Gebotsabgabe und auch darüber, wer den Zuschlag schließlich erhält. Selbst wenn er einem potenziellen Käufer die Immobilie bereits zugesagt hat, kann er mit anderen Interessenten weiter um den höchsten Preis pokern. Denn der Kaufvertrag kommt erst mit Unterschrift beim Notar zustande, bis dahin bleibt alles offen.

Für Interessenten, die bereits viel Mühe und Zeit investiert, schon eine Finanzierungszusage der Bank erhalten haben, ist das ärgerlich. Doch auch die Interessenten haben die Möglichkeit, bis zur endgültigen Unterzeichnung des Kaufvertrags abzuspringen. Diese Gefahr besteht also für beide Seiten.

Für den Verkäufer besteht der größte Vorteil darin, dass er seine Immobilie zum bestmöglichen am Markt erzielbaren Preis verkaufen kann. Deshalb nutzt man das Bieterverfahren auch gerne bei einer Testamentsvollstreckung oder zur Auflösung einer Erbengemeinschaft, um den bestmöglichen Preis zu erzielen. Allerdings sind die Gebote nicht bindend und Käufer können noch bis zum endgültigen Vertragsabschluss abspringen.

Quelle: dpa

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