Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Hartz-IV-Empfänger gucken nach Urteil VIII ZR 175/14 in die Röhre

Hartz-IV-Empfänger können eigentlich auf Verständnis der Vermieter hoffen, denn durch eine einfache Abtretungserklärung können sie veranlassen, dass das zuständige Jobcenter die geschuldete Miete direkt an den Vermieter überweist. Viele Vermieter vertrauen dabei auf die pünktliche Mietzahlung durch die Behörden und bevorzugen daher sogar Hartz-IV-Empfänger. Doch es kann auch anders kommen, wie jetzt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs ergab.

Vermieter kann nach Urteil VIII ZR 175/14 kündigen

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Mieter, der unverschuldet in Geldnot geraten war. Er stellte entsprechend einen Antrag auf Sozialhilfe und zwar sehr frühzeitig. Die Behörden jedoch bewilligten den Anspruch auf die Unterkunftskosten nicht rechtzeitig, so dass über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Miete gezahlt wurde.

Daraufhin kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos aufgrund der ausstehenden Mietzahlungen. Dieser zog gegen die Kündigung vor Gericht, da er den Fehler nicht bei sich, sondern bei den Behörden sah. Schlussendlich landete der Fall nun vor dem BGH, der gestern im Urteil unter dem Aktenzeichen VIII ZR 175/14 zugunsten des Vermieters entschied.

Obwohl der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen war, hafte er, hieß es in der Urteilsbegründung. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten befreien nicht von den Folgen einer verspäteten Zahlung, selbst wenn die Schuld dafür nicht beim Mieter selbst zu suchen sei.

Quelle: Handelsblatt

About Author