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Haribo unterliegt Lindt vor dem BGH – Urteil I ZR 105/14

Vor dem Bundesgerichtshof ist der bekannte Süßwarenhersteller Haribo aus Bonn dem Schokoladen-Hersteller Lindt unterlegen. Unter dem Aktenzeichen I ZR 105/14 wurde nun der Goldbären-Streit zwischen beiden Unternehmen entschieden.

Worum ging es im BGH-Urteil I ZR 105/14 konkret?

Im besagten Fall ging es um einen Lindt-Teddybären, der in Goldpapier verpackt und mit der bewährten Lindt-Schleife versehen ist. Dieser wird seit 2011 vorwiegend zur Weihnachtszeit in den Handel gebracht. Haribo sah durch den Bären mit der roten Schleife seine Markenrechte verletzt. Seit den 1960er Jahren vertreibt Haribo Gummibärchen, später ließ man auch die Wortmarke „Goldbären“ schützen. Auf der Verpackung dieser ist ein Bär mit roter Schleife zu sehen.

Deshalb wollte Haribo den Verkauf des Lindt-Bären untersagen. In den Vorinstanzen gab es eine uneinheitliche Rechtsprechung. Mal bekam der Schweizer Schokoladen-Hersteller Lindt Recht, mal der Gummibärchen-Gigant Haribo. Schlussendlich entschied das Kölner Oberlandesgericht gegen Haribo, woraufhin das Unternehmen vor dem Bundesgerichtshof in Revision ging.

Laut Urteil I ZR 105/14 besteht keine Verwechslungsgefahr

Der BGH hat die Revision Haribos nun abgewiesen. In der Urteilsbegründung hieß es, dass die Marken „Goldbär“ und „Goldbären“ in Deutschland zwar sehr bekannt seien, aber keine Verwechslungsgefahr bestehe. Mit den Haribo-Goldbären verknüpften die Verbraucher nicht den Schokoladen-Hohlkörper von Lindt. BGH-Richter Wolfgang Büscher erklärte, dass der Schokoteddy keine unlautere Nachahmung der Goldbären darstelle.

Gleichzeitig wurden in dem Grundsatzurteil die Voraussetzungen festgelegt, um mit einer dreidimensionalen Figur wie dem Lindt-Teddy die Rechte an einer Wortmarke zu verletzen. Damit wirkt sich das aktuelle BGH-Urteil auch auf weitere Fälle aus. Haribo selbst ist nicht glücklich über das Urteil, bezeichnet es sogar als „inhaltlich unzutreffend“.

Quelle: Abendblatt

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