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Flüchtlingen darf Hartz IV verweigert werden – EuGH C-67/14

ParagrafenzeichenUnter dem Aktenzeichen EuGH C-67/14 fällte der Europäische Gerichtshof am 15. September 2015 ein Grundsatzurteil, das sich auf jeden Fall auf die Flüchtlingsproblematik auswirken dürfte. Nicht alle Flüchtlinge kommen, weil sie in ihren Heimatländern politisch verfolgt werden oder aufgrund militärischer Auseinandersetzungen gefährdet sind. Ein erheblicher Teil der Flüchtlinge kommt mit der Motivation, in Deutschland aufgrund der Gewährung von Hartz IV bessere Lebensbedingungen genießen zu können. Doch nun entschied der Europäische Gerichtshof, dass die deutschen Jobcenter genau dieser Gruppe von Flüchtlingen die Zahlung verweigern darf.

Was liegt dem Urteil EuGH C-67/14 zugrunde?

Das Urteil wurde aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen vier schwedischen Staatsbürgern und dem Jobcenter Berlin-Neukölln gefällt. Bei den vier Schweden handelt es sich um eine gebürtige Bosnierin, die zuerst in Deutschland gelebt und dort drei Kinder zur Welt gebracht hatte. Im Jahr 1999 zog die Familie nach Schweden, von wo aus sie 2010 wieder zurück nach Deutschland kamen. Die Mutter sowie ihre älteste Tochter gingen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr einer Beschäftigung nach und meldeten sich dann arbeitslos. Eine weitere Beschäftigung wurde bis dato nicht aufgenommen. Von 2011 bis 2012 erhielten Mutter und Tochter für sechs Monate Arbeitslosengeld II und die beiden jüngeren Kinder Sozialgeld. Die Zahlung wurde im Juni 2012 vom Jobcenter Berlin-Neukölln für die gesamte Familie eingestellt. Als Grund der Einstellung wurde angegeben, dass die Familie nur dann ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, wenn sie einem Job nachgeht. Die Auseinandersetzung landete beim Bundessozialgericht und wurde von diesem an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Nach dessen Urteil EuGH C-67/14 ist die Vorgehensweise des Jobcenters Berlin-Neukölln nicht zu beanstanden.

Welche Konsequenzen hat das Urteil EuGH C-67/14?

In den Entscheidungsgründen beim Urteil EuGH C-67/14 zur Gewährung von Hartz IV an ausländische Unionsbürger werden zwei wichtige Feststellungen getroffen. Wer lediglich ein Aufenthaltsrecht durch eine Erwerbstätigkeit hat, kann nur für den Zeitraum von einem halben Jahr Leistungen der Sozialhilfe verlangen, wenn er zuvor weniger als ein Jahr gearbeitet hat. In diesem Zeitraum behält er auch sein Aufenthaltsrecht, wobei er sich jedoch der Vermittlung durch die Jobcenter zur Verfügung stellen muss. Wer noch gar keiner Arbeit nachgegangen ist, hat zwar den gleichen Anspruch auf die sechs Monate Aufenthaltsrecht, jedoch können diesen Einwanderern Leistungen der Sozialhilfe ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der EU verweigert werden. Auch hier bleibt das Aufenthaltsrecht nur dann erhalten, wenn der Einwanderer dem Arbeitsamt zur Verfügung steht und nachweisen kann, dass er begründete Aussichten auf einen Arbeitsvertrag hat.

Quelle: PM 101/15 EuGH

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