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Europol verzeichnet Erfolg beim Kampf gegen gefälschte Produkte

Die europäische Polizeibehörde meldete Ende November 2016 einen Erfolg bei der Bekämpfung der Produktpiraterie. Nach gemeinsamen Ermittlungen der Polizeibehörden in insgesamt 27 Ländern, Interpol sowie dem IPC und dem US National Intellectual Property Rights Coordination Center sowie zahlreichen Branchenverbänden wurden rund 4.500 Domains beschlagnahmt, auf denen gefälschte Produkte im Internet angeboten werden. Das ist das Ergebnis der Aktion „IOS VII“, das gegenüber der Aktion des Vorjahres deutlich verbessert wurde. Das betonte Rob Wainwright, der Chef von Europol, in seinem Statement im Rahmen der Veröffentlichung der Ergebnisse.

Internet ist Verkaufsplattform Nr. 1 für Produktpiraten

Rob Wainwright warnte in seinem Statement noch einmal nachdrücklich davor, gefälschte Produkte zu kaufen. Sie tarnen sich im Internet als vermeintliche Schnäppchen, bergen aber zu einem großen Teil erhebliche Risiken für die Käufer und Anwender. Von vielen der gefälschten Produkte gehen Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Gefahren aus. Beispiele dafür sind Billighandys, bei denen im Betriebssystem oder in vorinstallierten Apps Schadcode versteckt wird, der Nutzerdaten an die Produktfälscher verschickt. Bei gefälschten Medikamenten kann es durch falsche Deklarationen und Dosierungen sogar dazu kommen, dass die Anwender ihr Leben aufs Spiel setzen. Produktpiraten nutzen verschiedene Vertriebswege, aber die Möglichkeiten des Verkaufs über das Internet rangieren auf der Beliebtheitsliste ganz oben.

Auf die Produktpiraten warten hohe Strafen

Wer gefälschte Produkte vertreibt, verstößt gleich gegen mehrere Gesetze. Dazu zählen in Deutschland neben dem Patentgesetz und dem Markengesetz auch das Urheberrechtsgesetz und das Strafgesetzbuch. Die höchste Strafe sieht das Strafgesetzbuch vor, denn hier fällt die Produktpiraterie unter den Tatbestand des Betrugs. Wer gefälschte Produkte gewerbsmäßig verkauft, muss mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Jahren und zehn Monaten rechnen. Nach dem Paragrafen 143 des Markengesetzes sind Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich. Die Paragrafen 106, 107 und 108 des Urheberrechtsgesetzes sehen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor. Wissenswert ist, dass diese Höchststrafen nicht nur auf den Handel mit kompletten gefälschten Produkten angewendet werden können. Auch der gewerbsmäßige Handel mit gefälschten Ersatzteilen sowie mit Zubehör kann diese Maximalstrafen nach sich ziehen.

Quelle: europol.europa.eu, PatG, UrhG, MarkenG, StGB

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