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Erben als Hartz-IV-Empfänger

Wenn Hartz-IV-Empfänger erben können, müssen sie dieses Erbe unter bestimmten Umständen auch durchsetzen. Das geht aus einem neuen Urteil des Sozialgerichts Mainz hervor. Selbst wenn das heißt, eigene Familienangehörige zu verklagen, sind Hartz-IV-Empfänger verpflichtet, ihren Erbteil einzufordern.

Worum ging es im zugrunde liegenden Fall?

Im zugrunde liegenden Fall war der Vater eines Hartz-IV-Empfängers verstorben. Dem Hartz-IV-Empfänger steht demnach ein Pflichtteil von 16.500 Euro als Erbe zu. Diesen Pflichtteil sollte er von seiner Mutter verlangen, entschied das zuständige Jobcenter, denn der Betrag liege deutlich über den Vermögensfreibeträgen, die dem Hartz-IV-Empfänger zustünden.

Der Betroffene argumentierte, dass seine über 80 Jahre alte und zudem pflegebedürftige Mutter selbst auf das Geld angewiesen sei. Sie müsse jedes Jahr einen Teil des Vermögens aufbrauchen, um die laufenden Ausgaben zu bestreiten. Daher habe er Skrupel, den Pflichtteil bei ihr einzufordern. Zudem habe sie bereits erklärt, dass sie den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen wolle.

Gericht entschied zugunsten Familienstreit

Das Sozialgericht Mainz urteilte unter dem Aktenzeichen S 4 AS 921/15 jedoch, dass das Jobcenter im vorliegenden Fall die Eintreibung des Pflichtteils verlangen könne. Zwar sei ein solches Verlangen nicht in jedem Fall rechtmäßig, im vorliegenden Fall sah es jedoch anders aus.

Es war genug Barvermögen vorhanden, um den Pflichtteilsanspruch auszuzahlen. Es muss dafür weder ein Grundstück verkauft noch beliehen werden. Außerdem würden die Rücklagen der Mutter laut Berechnungen des Gerichts ausreichen, um selbst nach Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht zu sein. Daher müsse der Mann seinen Pflichtteil geltend machen und sich das so erworbene Vermögen anrechnen lassen, bevor er weitere Leistungen aus Hartz IV erhält. Inwieweit derartige Entscheidungen moralisch zu vertreten sind, ist indes fraglich.

Quelle: dpa

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