
Wer haftet für die
Welcher Sachverhalt liegt dem BGH-Urteil zu den Energiekosten einer WG zugrunde?
Eine Eigentümerin hatte die Zimmer einer Wohnung einzeln vermietet. Zwar verfügte die Wohnung insgesamt über Strom- und Gaszähler, allerdings waren keine Unterzähler für die jeweiligen Mieteinheiten (Zimmer) verbaut. Auch für die Gemeinschaftsbereiche (Küche, Bad, Flur) gab es keine separaten Unterzähler. Ein Vertrag über die Lieferung von Gas und Strom wurde weder zwischen den Mietern der Zimmer noch dem Vermieter mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossen. Allerdings wurden Gas und Strom verbraucht. Das Versorgungsunternehmen ging nun davon aus, dass allein durch die Vermietung und die Energieentnahme ein Vertrag über die Grundversorgung zustandegekommen ist. Als Vertragspartner sah das Versorgungsunternehmen die Vermieterin und verklagte sie deshalb auf die Nachzahlung der Energiekosten auf der Basis eines Grundversorgungsvertrags für insgesamt 5 Jahre.
Wer ist tatsächlich für die Kosten der Energieversorgung verantwortlich?
In der ersten Instanz (Amtsgericht Kiel, Aktenzeichen 110 C 190/19) wurde die Klage abgewiesen. Daraufhin ging der Energieversorger in Berufung und setzte seine Forderung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 S 23/21 beim Landgericht Kiel durch. Dagegen wehrte sich wiederum die Vermieterin, wodurch der Fall vor dem Bundesgerichtshof landete. Der BGH wies die Revision der Vermieterin ab und erklärte die Forderungen des Energieversorgers für rechtens. Die Vermieterin muss sich eine konkludente Zustimmung vorhalten lassen. Sie entsteht durch schlüssiges Handeln. Dieses beginnt auf Seiten der Vermieterin allein schon durch die Vermietung der Räume als einzelne Wohneinheiten, obwohl diese nicht über Unterzähler verfügen. Das heißt, die Grundlage der Rechtmäßigkeit der Forderungen des Energieversorgers gegen die Vermieterin leitet sich aus der Art des „von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzept“ ab. Damit greifen die Regelungen der jeweiligen Paragrafen 2 der Gasgrundversorgungsverordnung und der Stromgrundversorgungsverordnung.
Quelle: BGH Aktenzeichen VIII ZR 300/23
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