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„Düsseldorfer Tabelle“ für Kindesunterhalt wird ab 2018 angepasst

Die „Düsseldorfer Tabelle“ für den Kindesunterhalt von Kindern getrennt lebender Eltern wird ab dem kommenden Jahr angepasst. Damit haben die Trennungskinder ab 2018 bundesweit Anspruch auf einen höheren Mindestsatz beim Unterhalt. Das teilte jetzt das Oberlandesgericht in Düsseldorf mit.

Unterhaltssätze weiter abhängig von Kindesalter

Weiterhin werden die Unterhaltssätze laut „Düsseldorfer Tabelle“ vom Alter des Kindes und der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen abhängig sein. Die Ansprüche steigen monatlich um sechs bis zwölf Euro. Trotzdem gibt es viele Trennungskinder, für die es den gleichen Satz wie bisher oder sogar weniger Unterhaltsanspruch geben wird.

Mit der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ landen nämlich viele Unterhaltspflichtige in einer niedrigeren Einkommensklasse. Erika Biehn, die Bundesvorsitzende des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, erklärte, dass die Entwicklung auf „jeden Fall eine deutliche Verschlechterung für diejenigen darstellt, die auf den Unterhalt angewiesen sind“.

Die Einkommensgruppen haben sich um 400 Euro verschoben. Dadurch könnten einige Betroffene noch schwerer aus Hartz IV herauskommen, während andere noch leichter in diese Notlage hineingedrängt werden, ist sich Biehn sicher.

Trotzdem ist sich Jörn Hauß, Mitglied der Leitlinien-Kommission, Rechtsanwalt und Familienrechtler, sicher, dass es nicht „zu massenhaften Absenkungen des Unterhalts“ kommen wird. Das wisse er aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen.

Wie hoch fallen die neuen Unterhaltssätze laut „Düsseldorfer Tabelle“ aus?

Für Kinder bis fünf Jahren beträgt der Mindestunterhalt ab dem 01. Januar 2018 348 Euro. Bisher waren es 342 Euro. Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben ab 2018 Anspruch auf einen Mindestunterhalt von 399 statt bisher 393 Euro pro Monat. Bei Kindern zwischen zwölf und 17 Jahren steigt der Anspruch von 460 Euro auf 467 Euro pro Monat. Die unterste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen wird ab dem 01.01.2018 von maximal 1.500 Euro monatlichen Nettoeinkommens auf 1.900 Euro Nettoeinkommen aufgestockt.

Bereits seit 1962 gibt es die „Düsseldorfer Tabelle“, die bundesweit als Richtlinie für die Bemessung angemessenen Kindesunterhalts gilt. Bereits 2019 soll allerdings schon eine weitere Änderung in der „Düsseldorfer Tabelle“ erfolgen.

Quelle: dpa

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