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Datenschutz im Internet – das Urteil EuGH C-362/14

Das unter dem Aktenzeichen EuGH C/362/14 vom Europäischen Gerichtshof am 6. Oktober 2015 gefällte Urteil in der Rechtssache Maximilian Schrems wird weit reichende Auswirkungen auf die Übermittlung von Daten von EU-Bürgern in Drittländer haben. Mit dem Urteil wurde das im Jahr 2000 getroffene so genannte „Safe Harbor“-Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA für ungültig erklärt. Damit hat der Österreicher Maximilian Schrems ein Verfahren gewonnen, dass er gegen die Praktiken der in Irland beheimateten Niederlassung von Facebook gestartet hatte.

Die Vorgeschichte des Urteils EuGH C-362/14

Maximilian Schrems hatte sich dagegen gewehrt, dass die Betreiber von Facebook seine dort hinterlegten Daten gegen seinen Willen auf Server in den USA weiterleiten. Er legte zuerst eine Beschwerde gegen diese Vorgehensweise bei der zuständigen Datenschutzbehörde in Irland ein. Diese Beschwerde wurde jedoch unter Berufung auf das „Safe Harbor“-Abkommen zurückgewiesen. Daraufhin legte Maximilian Schrems Klage beim irischen High Court ein, der die Sache zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. In seiner Klagebegründung verwies Maximilian Schrems unter Anderen auf die Enthüllungen von Edward Snowden, die nach seiner Überzeugung beweisen, dass der Schutz von persönlichen Daten auf den amerikanischen Servern nicht in dem Maß gewährleistet ist, wie es nach dem europäischen Datenschutzrecht eigentlich notwendig wäre.

Welche Konsequenzen wird das Urteil EuGH C-362/14 haben?

Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass es keine rechtlichen Hindernisse gibt, von denen die Kontrolle der Praxis von Facebook durch die irischen Datenschutzbehören eingegrenzt wird. Die EuGH-Richter kamen zu der Schlussfolgerung, dass von der Europäischen Kommission im Jahr 2000 nicht berücksichtigt wurde, dass die dem „Safe Harbor“-Abkommen zugrunde liegenden Datenschutzregelungen für die staatlichen Behörden der USA nicht gelten. Vor allem werden hier die Belange der nationalen Sicherheit benannt. Die irische Datenschutzbehörde muss nun prüfen, in welchem Ausmaß Facebook Daten in die USA übermittelt und wie diese Daten dort verarbeitet und ausgewertet werden. Das könnte in der Konsequenz bedeuten, dass die irische Datenschutzbehörde auf der Basis des Urteils EuGH C-362/14 die Übermittlung der Daten von EU-Bürgern durch Facebook in die USA komplett verbieten kann.

Quelle: curia.europa.eu, EuGH PM 117/15

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