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Coronaimpfung: Mit welchen Nachteilen müssen Impfverweigerer rechnen?

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Welcher rechtliche Spielraum besteht in Deutschland für eine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit und ohne Coronaimpfung? Müssen Impfverweigerer mit Konsequenzen rechnen?

Einer generellen Pflicht zur Coronaimpfung stehen die Politiker in Deutschland ablehnend gegenüber. Dafür sorgt eine komplizierte Gesetzeslage. Es gibt aber einige Gesetze, die es erlauben, dass Verweigerer der Coronaimpfung an verschiedenen Stellen ausgesperrt werden können. Allerdings müssen die Nutzer dieser Rechtsnormen immer bedenken, dass es moralisch nicht vertretbar ist, wenn sie mit ihren Beschränkungen Menschen aussperren, die sich aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können.

Welche Ausschlüsse nicht geimpfter Menschen sind rechtlich zulässig?

Von Seiten der Politik ist eine Ungleichbehandlung geimpfter und nicht geimpfter Menschen vor allem mit Blick auf den Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (Gleichbehandlungsgrundsatz) problematisch. Einige Gewerbetreibende bereits eine Lücke entdeckt. Sie findet sich im sogenannten Hausrecht und resultiert aus den Rechten der Eigentümer auf der Grundlage des Paragrafen 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach haben Eigentümer das Recht, „andere von jeder Einwirkung auszuschließen“. Das heißt, sie dürfen (bis auf wenige Ausnahmen wie Gefahrenabwehr und Vollstreckung) bestimmen, wer ihr Eigentum betreten darf und wer nicht. Erste Hotelbetriebe machen bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch und nehmen keine nicht geimpften Gäste auf. Sie begründen das damit, dass die Aufnahme nicht geimpfter Gäste einen wirtschaftlich nicht zu vertretenden Zusatzaufwand bei den normalen Abläufen und Beschränkungen bei der vollen Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten bedeutet.

Wo lässt sich das Hausrecht gegen Impfverweigerer einsetzen und wo nicht?

In staatlichen und kommunalen Einrichtungen haben die Träger keine Chance, sich auf das Hausrecht zu berufen. Der Grund dafür ist, dass niemand von den Leistungen der Grundversorgung durch die Behörden ausgeschlossen werden darf. Das heißt, beispielsweise Meldeämter, Finanzämter, Jobcenter und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht geimpften Bürgerinnen und Bürgern den Zutritt nicht verweigern. Hier wäre rechtlich lediglich eine Pflicht zur Durchführung eines Schnelltests am Eingang möglich. Das Hausrecht gilt andererseits nicht nur für Grundstücke und Gebäude. Auch beispielsweise die Eigner von Schiffen und Flugzeugen können vom Hausrecht Gebrauch machen. Das gilt genauso für private Eisenbahn- und Busgesellschaften. Die Deutsche Bahn hat als Staatsunternehmen hat diese Möglichkeit nicht, denn sie ist an den Gleichbehandlungsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden. Auch Verkehrsunternehmen in kommunaler Trägerschaft dürfen nicht geimpfte Passagiere den Zugang zu ihren Angeboten nicht verweigern. Bei der Deutschen Lufthansa besteht ebenfalls keine Chance für eine solche Regelung, weil sich die Bundesrepublik Deutschland mit rund einem Viertel aller Aktien zu den Miteigentümern zählt.

Können Impfverweigerer wegen der fehlenden Impfung gekündigt werden?

Eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags ist jederzeit möglich, denn die Paragrafen 621 bis 624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schreiben dafür keine Angabe von Gründen vor. Lediglich die Schriftform ist eine zwingende Pflicht. Ganz anders sieht es mit der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung wegen einer fehlenden Coronaimpfung aus. Der Deutsche Gewerkschaftsbund verweist darauf, dass Arbeitnehmer in der Regel nach den Bestimmungen des Artikels 7 der DSGVO dem Arbeitgeber nicht einmal sagen müssen, ob sie geimpft sind oder nicht. Allerdings können sich in vielen Fällen Besonderheiten ergeben. Das wäre beispielsweise bei Dienstreisen ins Ausland sowie in den Gesundheitsberufen der Fall.

Ist eine fristlose Kündigung für Arbeitnehmer ohne Coronaimpfung möglich?

Eine fristlose Kündigung käme (theoretisch) als personenbedingte Kündigung in Frage. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings beweisen, dass bereits Störungen der betrieblichen Abläufe oder erhebliche finanzielle Belastungen eingetreten sind. Eine denkbare Fallkonstellation wären häufige Ausfälle durch eine Quarantäne in Folge von Kontakten mit infizierten Personen beispielsweise bei privaten Treffen und Reisen. Vor einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern die Chance zur Beseitigung der Ursachen innerhalb einer mitgeteilten Frist geben. Die Abwendung unter Verweis auf die nicht mögliche Einhaltung einer solchen Frist scheidet inzwischen durch die umfangreichen Angebote zur Coronaimpfung ohne Termin in den Impfzentren aus. Deutlich komplizierter ist die Sachlage, wenn sich die Beschäftigten aus beweisbaren Gründen nicht gegen COVID-19 impfen lassen können. Hier ist stets eine Beurteilung der Umstände des konkreten Einzelfalls erforderlich.

Quelle: BGB, Grundgesetz, DGB

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