Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Bußgelder für Falschparker: OLG Frankfurt Urteil 2 Ss-Owi 963/18

Beruhen Verwarngelder und Bußgelder für Falschparker auf den Erhebungen privater Dienstleister, sind sie rechtswidrig. Das stellte das OLG Frankfurt in einem aktuellen Urteil klar.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt über Bußgelder für Falschparker dürfte eine Welle von Widersprüchen gegen Bußgeldbescheide auslösen. Die hessische Landeshauptstadt ist nicht die einzige Metropole, die für die Überwachung des ruhenden Verkehrs Hilfskräfte in Uniform einsetzt, die nicht das Recht haben, hoheitliche Aufgaben auszuführen. Diese Praxis ist in mehreren Kommunen in Hessen üblich.

Welche Rolle spielt das Beweisverwertungsverbot für die Bußgelder für Falschparker?

Ein Beweisverwertungsgebot greift dann, wenn die Beweise durch eine rechtswidrige Vorgehensweise erhoben wurden. Genau diesen Fakt sehen die Frankfurter Richter im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ss-Owi 963/18 als gegeben an. Die Beweise für die Bußgeldbescheide stammten von Leiharbeitern, die von der Stadt Frankfurt in den Status von Hilfspolizisten erhoben wurden. Das lässt sich nicht mit den Bestimmungen des Artikels 33 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren. Er besagt, dass hoheitsrechtliche Aufgaben nur von Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrgenommen werden dürfen, die „in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“. Das ist bei den von der Stadt Frankfurt eingesetzten Leiharbeitern nicht der Fall. Außerdem bemängeln die Richter in dem aktuellen Urteil, dass die Beweise für Bußgelder für Falschparker durch den „Schein einer Rechtsstaatlichkeit“ erhoben wurden, indem die Stadtverwaltung die Leiharbeiter mit Polizeiuniformen ausstattete, die sich aufgrund der Rechtslage gar nicht hätten tragen dürfen. Diese Vorgehensweise erfüllt den Tatbestand einer Täuschung der Bürger.

Die Ernennung der Leiharbeiter zu Hilfspolizisten erfolgte widerrechtlich

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (kurz HSOG) lässt die Ernennung von Hilfspolizisten nur für Ausnahmefälle zu. Sie sind im Paragrafen 99 des HSOG definiert. Er präzisiert den Kreis der Personen, die nach dem Artikel 33 des Grundgesetzes als Hilfspolizisten in Frage kommen. Danach darf die Stadt Frankfurt nur eigene Bedienstete zu Hilfspolzisten ernennen. Die Leiharbeiter sind jedoch keine Bediensteten der Stadt, sondern erbringen als Angestellte von Dritten einer Dienstleistung. Die Rechtswidrigkeit der Verwendung der von Leiharbeitern erhobenen Beweise für Bußgelder im Straßenverkehr hatte das Oberlandesgericht Frankfurt bereits im Urteil 2 Ss-Owi 295/17 bestätigt. In diesem Verfahren ging es um Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen die Messungen durch Dienstleister erfolgten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt PM 06/2020

About Author