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Bundestagswahl: Was unterscheidet die Erst- und Zweitstimme?

Am 24. September 2017 wird in Deutschland der neue Bundestag gewählt. Wahlberechtigt sind alle Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen und mit einer Wahlbenachrichtigung in Kenntnis gesetzt, dass sie an der Wahl teilnehmen dürfen. Von diesem Wahlrecht sollte auch Gebrauch gemacht werden. Wer nicht zu Wahl geht, verschenkt sein Recht auf demokratische Mitbestimmung und spielt oft den Parteien und Gruppierungen in die Hände, die er selbst niemals wählen würde. Doch viele der Wahlberechtigten sind sich der Unterschiede zwischen der Erststimme und der Zweitstimme nicht bewusst.

Worüber entscheidet die Zweitstimme?

Der Deutsche Bundestag besteht regulär aus 598 Mitgliedern. Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viele Sitze die einzelnen Parteien im Bundestag mit ihren Landeswahllisten belegen dürfen. Das heißt, mit der Zweitstimme können die Wähler darüber entscheiden, wie viele Vertreter welcher Partei aus den einzelnen Wahlkreisen in den Bundestag geschickt werden können. Daraus leiten sich dann wiederum die Mehrheitsverhältnisse und die Frage ab, welche der dort vertretenen Parteien mit der Regierungsbildung beauftragt wird und den Bundeskanzler stellen darf. In den Deutschen Bundestag schaffen es aufgrund der gültigen Wahlgesetze nur Parteien und Vereinigungen, die mehr als fünf Prozent aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können. Nach dem aktuellen Bild der sogenannten Sonntagsfrage (Wen würden Sie wählen, wenn am Sonntag Bundestagswahl wäre?) sind das bei der Bundestagswahl 2017 die CDU/CSU, die SPD, Bündnis90/Grüne, die FDP, die Linke sowie die AfD.

Was können Wähler mit der Erststimme bewirken?

Die Erststimme dient dazu, genauer zu bestimmen, welcher Kandidat aus dem eigenen Wahlkreis in den Bundestag einziehen soll. Darüber werden die sogenannten Direktmandate ausgesucht. Sie werden besetzt, indem mehrere Kandidaten in den einzelnen Wahlkreisen gegeneinander antreten. Hier entscheidet die einfache Mehrheit darüber, wer den Platz im Bundestag besetzen darf. Sollte es ausnahmsweise einmal zu einer Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Kandidaten kommen, werden die in den Bundestag tatsächlich einziehenden Kandidaten vom Wahlleiter des jeweiligen Wahlkreises durch ein Losverfahren ermittelt. Das heißt, mit der Erststimme ist eine personenbezogene Wahl und mit der Zweitstimme eine pauschale Parteienwahl möglich. Für die Direktmandate wird den einzelnen Wahlkreisen jeweils ein Listenmandat abgezogen.

Quelle: Bundeswahlgesetz

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