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Oberverwaltungsgericht NRW stärkt Fahrradpendlern den Rücken

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Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist wegweisend. Es schafft ein Stück Rechtssicherheit für Fahrradpendler im öffentlichen Dienst.

Ist es privat betriebener Sport oder ein normaler Arbeitsweg, wenn jemand 20 Kilometer von daheim zur Arbeit mit dem Fahrrad fährt? Davon hängt es ab, ob es sich um einen privaten Unfall oder einen Arbeitswegeunfall handelt. Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 1 A 868/22 beschäftigen. Die Erstinstanz (Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 15 K 2890/21) hatte sich bereits eindeutig auf die Seite des Klägers gestellt, der als Beamter die Anerkennung als Wegeunfalls forderte, nachdem sein Dienstherr genau diese Anerkennung verweigert hatte.

Fitnesswunsch steht Anerkennung als Arbeitswegeunfall nicht entgegen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kam zum gleichen Schluss wie das Verwaltungsgericht Köln. Auch wenn die Strecke mit 20 Kilometern für einen Fahrradpendler zu lang zu sein scheint, bleibt es den Beamten und anderen Angestellten des öffentlichen Dienstes genau wie jedem anderen Arbeitnehmer selbst überlassen, welches Verkehrsmittel er oder sie zur Bewältigung des Arbeitsweges wählt. Das heißt, die im konkreten Fall zur Anerkennung als Arbeitswegeunfall zur Debatte stehenden Folgen eines Bienenstichs beim Fahrradfahren sind „nicht der Privatsphäre zugeordnetes allgemeines Lebensrisiko“. Genau das Gegenteil dieser Auffassung hatte der Dienstherr des Betroffenen behauptet.
Doch noch ein Auszug aus dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen für in Ordnung befundenen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln ist interessant. Er lautet, dass eine durch den per Fahrrad zurückgelegten Arbeitsweg beabsichtigte körperliche Ertüchtigung „der Annahme eines Wegeunfalls nicht entgegensteht“. Diese Absicht ist dem Zweck des Zurücklegens des Arbeitsweges in diesem Fall untergeordnet.

Welche Entscheidungsgründe gab es zum Urteil über den Arbeitswegeunfall noch?

Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass sich auch aus der Länge des Arbeitsweges bei der Nutzung eines Fahrrads keine zusätzlichen Risiken ergeben, die nicht auch bei anderen Verkehrsmitteln bestehen. Gerade das Risiko eines Bienenstichs besteht beim Zurücklegen des Arbeitswegs zu Fuß genauso wie bei der Nutzung eines Personenkraftwagens, eines Busses, der Straßenbahn oder der Eisenbahn. Das Risiko eines Bienenstichs besteht als „typische Gefahr des allgemeinen Verkehrs“. Der Dienstherr des Betroffenen konnte demzufolge keine neuen Gründe vorbringen, die bei einer Berufung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätten. Deshalb lehnte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ab.

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW 1 A 868/22, Verwaltungsgericht Köln 15 K 2890/21

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