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Insolvenz von Thomas Cook wird teuer für die Steuerzahler

Bronze figurine of Lady Justice with her scales

Beim Bund und den Ländern könnte die Insolvenz von Thomas Cook gewaltige Löcher in die Kassen reißen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von FDP-Abgeordneten hervor.

Die Zusage der Bundesregierung vom 11. Dezember 2019, nach der Teile der Folgen der Insolvenz von Thomas Cook übernommen werden, könnte aktuellen Schätzungen zufolge Kosten in Höhe von rund 263,5 Millionen Euro verursachen. Davon entfallen etwa 225 Millionen Euro auf Ausgleichzahlungen und rund 38 Millionen Euro auf die Rechtsberatung und Unterstützung bei der rechtlichen Durchsetzung von Forderungen. Welche Kosten tatsächlich auf den Bund und die Länder zukommen, steht derzeit noch nicht fest. Das ist davon abhängig, wie die momentan offenen Fragen zur unionsrechtlichen Staatshaftung abschließend beurteilt werden.

Was ist die Ursache für die Kosten für den Bund und die Länder?

Eine zentrale Rolle spielt die Begrenzung der Versicherungen der Reiseunternehmen auf maximal 110 Millionen Euro pro Jahr (Paragraf 651 BGB). Die Insolvenz von Thomas Cook ist der erste Fall, bei dem diese Deckungssumme nicht ausreicht. Für Entschädigungen der von den Insolvenzfolgen betroffenen Kunden steht davon lediglich noch eine Summe von 50 Millionen Euro zur Verfügung. Der Grund dafür ist, dass die Zurich Insurance plc bereits rund 60 Millionen Euro für die Rückholung der Reisenden bezahlt hat, die sich zum Zeitpunkt der Insolvenz im Ausland befanden. Nach offiziellen Angaben der Zurich-Versicherung reicht die verbleibende Restsumme nur für Abdeckung von 17,5 Prozent der berechtigten Forderungen der betroffenen Reisenden aus. Die verbleibende Lücke will die Bundesregierung mit ihrer Zusage vom 11. Dezember 2019 schließen. Allerdings müssen die betroffenen Reisenden ihre gegen Thomas Cook und die Zurich Insurance plc bestehenden Forderungen an den Bund abtreten. Damit will die Bundesregierung versuchen, sich Teile der von ihr geleisteten Ersatzzahlungen zurückzuholen.

Verstößt die deutsche Versicherungsgrenze gegen EU-Recht?

Die FDP-Abgeordneten stellten der Bundesregierung auch die Frage nach der Vereinbarkeit der im BGB getroffenen Regelung mit der Unionsrichtlinie EU 2015/2302. Die Höchstgrenzen für derartige Versicherungen wurden letztmalig im Jahr 2001 novelliert. Bis dahin belief sich der jemals entstandene Höchstschaden bei einem insolventen Reiseveranstalter auf etwa 30 Millionen Euro. Die Bundesregierung ist deshalb der Überzeugung, dass von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Bemessung der Versicherungshöchstgrenze keine Rede sein kann. Allerdings sind sich die Rechtsexperten der Regierung der Tatsache bewusst, dass der Europäische Gerichtshof aufgrund gutachterlicher Stellungnahmen zu einem anderen Resultat kommen könnte. Dabei spielt vor allem die Erhöhung der Jahresumsätze bei den großen Touristikunternehmen eine wichtige Rolle.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 19/17007

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