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Urteil VI ZR 387/14: Warum Reparaturen nach Unfällen nicht billiger werden dürfen

Am Donnerstag wurde ein wichtiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VI ZR 387/14 veröffentlicht. In diesem ging es um die Reparatur von Fahrzeugen, denen ein Sachverständigengutachten einen Totalschaden bescheinigt hatte. Von diesem Totalschaden ist auszugehen, wenn der Gutachter Reparaturkosten ermittelt, die 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ausmachen.

Wenn Versicherungen auf Totalschadenbasis abrechnen – Urteil VI ZR 387/14

Kommt es zu einem Unfall mit dem eigenen Wagen, verlangt die Versicherung in der Regel ein Gutachten eines Sachverständigen, um die Reparaturkosten zu ermitteln. Sobald die Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen, geht man davon aus, dass die Reparatur unwirtschaftlich ist. Man spricht vom Totalschaden und der Versicherte erhält lediglich den Wiederbeschaffungswert ausgezahlt.

Nach diesem Schema sollte jetzt auch der Schaden an einem alten Mercedes 200 D reguliert werden. Dessen Reparaturkosten hätten laut Gutachten 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht. Der Autobesitzer wollte den Totalschaden nicht akzeptieren, ließ das Fahrzeug reparieren und setzte dabei auf eine gebrauchte statt einer neuen Fahrertür. Außerdem verzichtete er auf den Austausch von Zierleisten und Kniestock vollständig. Damit konnte er die Reparaturkosten unter die Grenze drücken, die für den Totalschaden steht.

Urteil VI ZR 387/14 zugunsten der Versicherung

Die Versicherung weigerte sich, die Reparaturkosten zu übernehmen und bekam vom Bundesgerichtshof mit Urteil VI ZR 387/14 nun Recht. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass derartige Reparaturen stets nach den Vorgaben des Gutachtens zu erfolgen haben. Zwar dürfen die Versicherten gebrauchte Bauteile einbauen, um die Kosten zu senken, ein komplettes Weglassen einzelner Teile sei dagegen nicht statthaft, so die Richter in der Urteilsbegründung weiter. Dadurch würde die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen. Der versicherte Autofahrer bleibt nun auf seinen Kosten sitzen.

Quelle: Süddeutsche

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