Der Bundesgerichtshof positioniert sich in seinem
Wie kam es zu dem BGH-Urteil mit dem Aktenzeichen VI ZR 13/18 zur Arzthaftung?
Der Kläger ist der Sohn eines alten Herrn, dessen Leben durch die künstliche Ernährung verlängert wurde. Der Vater konnte sich bereits längere Zeit weder bewegen noch kommunizieren und litt zudem an einer fortgeschrittenen Demenz. Der Kläger geht davon aus, dass sein Vater damit unnötig gequält wurde. Er fordert als Erbe deshalb Schmerzensgeld und will außerdem Schadenersatz für die Aufwendungen haben, welche durch die Pflege und Behandlung seines Vaters entstanden sind. Das Landgericht München hatte die Klage im Januar 2017 unter dem Aktenzeichen 9 O 5246/14 abgewiesen. Der Kläger zog daraufhin vor das Oberlandesgericht München. Das OLG sprach ihm unter dem Aktenzeichen 1 U 454/17 im Dezember 2017 einen Schadenersatz in Höhe von 40.000 Euro zu. Die Richter begründeten das Urteil mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den behandelnden Arzt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts München auf und schloss sich der Meinung der erstinstanzlichen Richter an. Die Begründung dafür ist eindeutig. Die Aufklärungspflicht dient dem Schutz des Betroffenen und nicht dem Schutz des an die Erben gehenden Vermögens.
Eine Patientenverfügung sorgt für Klarheit bei Behandlern und Angehörigen
Das vom Bundesgerichtshof zu klärende Problem entstand in erster Linie dadurch, dass der Vater keine Patientenverfügung eingerichtet hatte. Durch die Demenz und die Kommunikationsunfähigkeit des Patienten war es unmöglich, seinen Willen in Bezug auf maschinelle lebensverlängernde Maßnahmen und eine Ernährung per Magensonde eindeutig festzustellen. Wer solche Probleme vermeiden möchte, sollte vorsorglich eine Patientenverfügung errichten. Sie ist nur in schriftlicher Form rechtskräftig. Ob und wann sich ein bestellter Betreuer darüber hinwegsetzen kann, ist im Paragrafen 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt.
Quelle: Bundesgerichtshof PM 40/2019
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