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Urteil 4 C 1304/13: Entschädigung steht auch bei nichtangetretenem Flug zu

Verspätungen des Fliegers sind dank der andauernden Pilotenstreiks in den letzten Monaten keine Seltenheit. Wie aber sollten Passagiere reagieren, wenn ihr Flieger sich erheblich verspätet und haben sie dann überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung? Mit dieser Frage beschäftigte sich jetzt das Amtsgericht Königs Wusterhausen.

Dieser Sachverhalt lag dem Urteil 4 C 1304/13 zugrunde

Im besagten Fall wollten die Kläger am Abend von Basel nach Berlin fliegen. Der Flug, den sie gebucht hatten, fiel aus. Erst am nächsten Tag hätten sie einen anderen Flieger nehmen können. Die Kläger entschieden sich allerdings gegen den Antritt des Fluges und verlangten von der Airline eine Entschädigung. Dabei wollten sie lediglich die von der EU als angemessen angesehene Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Die Airline weigerte sich zu zahlen und der Fall landete vor Gericht.

Die Richter entschieden im Urteil 4 C 1304/13 zugunsten der Kläger. Selbst wenn die Reisenden aufgrund eines Flugausfalls oder einer großen Verspätung auf eine alternative Beförderungsmöglichkeit setzen, stehe ihnen die Entschädigung zu. Die Ausgleichszahlung diene zudem im vorliegenden Fall lediglich dazu, die Unannehmlichkeiten durch den verspäteten bzw. ausgefallenen Flug zu entschädigen. Die Richter betonten im Urteil weiter, dass es irrelevant sei, ob der Flug tatsächlich ausfällt oder mit der gleichen Flugnummer mit deutlicher Verspätung startet.

Quelle: Saarbrücker Zeitung

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