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Ausbildungsplanung: Welche Änderungen gibt es 2016 beim Bafög?

Junge Menschen, die zum Herbstsemester 2016 ein Studium beginnen möchten, sollten sich jetzt schon Gedanken machen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Ebenso wichtig ist der Beginn der Suche nach einer Studentenwohnung, denn diese sind in den deutschen Hochschulstädten Mangelware. Die Situation hat sich durch den hohen Bedarf bei den Wohnungen für Flüchtlinge noch einmal dramatisch verschärft. Es gibt also viele Gründe, warum künftige Studenten jetzt schon die ab 1. August 2016 greifenden Änderungen beim Bafög kennen sollten. Die Änderungen ergeben sich aus dem 25. BAföGÄndG.

Änderungen beim Bafög sind durchweg positiver Natur

Die erste erfreuliche Veränderung gibt es beim Basisunterhaltsbetrag. Er beträgt aktuell noch 697 Euro und wird beim Bafög zum 1. August 2016 auf 760 Euro angehoben. Ein Plus von acht Euro pro Monat gibt es zeitgleich beim Erhöhungsbetrag zum Basisunterhalt, sodass dieser ab dem Herbstsemester bei maximal 60 Euro liegt. Wer als Student allein lebt und ein Kind erzieht, darf sich künftig auf einen Kinderbetreuungszuschlag von bis zu 130 Euro freuen. Bisher lag der Höchstbetrag bei 113 Euro pro Monat.

Bestandene Prüfungen werden beim Bafög künftig besser belohnt

Einen sehr großen Sprung gibt es am 1. August 2016 beim Bafög bei den Zuschüssen für die Studiengebühren und die Gebühren für die zu absolvierenden Prüfungen. Noch gilt hier ein Maximalbeitrag von 10.226 Euro pro Maßnahme. Ab August 2016 kann ein maximaler Zuschuss in Höhe von 15.000 Euro gewährt werden. Bei Meisterstücken gibt es künftig einen Zuschuss von bis zu 2.000 Euro, was eine Erhöhung um 466 Euro bedeutet. Noch interessanter ist der „Bestehensbonus“. Bisher galt ein Erfolgsbonus von höchstens 25 Prozent. Wer die Prüfung einer mit Bafög geförderten Bildungsmaßnahme erfolgreich besteht, kann künftig bis zu 30 Prozent der gewährten Bafög-Darlehen erlassen bekommen. Einwanderer können Bafög künftig nach einer Aufenthaltsdauer von nur einem Jahr statt wie bisher vier Jahren beantragen.

Quelle: Drucksache Deutscher Bundestag 18/7055

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