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Was das Urteil 424 C 28654/13 für Hundehalter bedeutet

Hundehaltung darf in der Mietwohnung nicht gänzlich untersagt werden. Allerdings ist fraglich, wie viele Hunde gehalten werden dürfen. Das Amtsgericht München hat jetzt unter dem Aktenzeichen 424 C 28654/13 geurteilt, dass mehr als ein Hund in der Mietwohnung nicht gehalten werden darf.

Wie kam es zum Urteil 424 C 28654/13?

Im besagten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit 100 Quadratmetern Wohnfläche bewohnte. Fünf so genannte „Taschen-Hunde“ hielt es in der Wohnung. Dem Vermieter waren das zu viele Hunde, weshalb er die Mieter aufforderte, die Hundehaltung zu unterlassen.

Kurz darauf kam es zu einem weiteren Vorfall. Die Mieter schüttelten eine Decke aus dem Fenster aus. Aus dieser fielen verschiedene Gegenstände, wie Hundeknochen, Slipeinlagen und Zahnstocher und trafen im Hof eine Besucherin.

Der Vermieter erhob daraufhin Klage und forderte, dass weder Decken aus den Fenstern ausgeschüttelt , wenn daraus Gegenstände fallen, noch Hunde in der Wohnung gehalten werden dürfen.

Wie reagierte das Gericht mit dem Urteil 424 C 28654/13?

Das Gericht entschied im besagten Fall, dass die Mieter nur noch einen Hund in ihrer Wohnung halten dürfen. Zudem dürfen sie Decken nur noch dann aus dem Fenster ausschütteln, wenn keine Personen im Hof sind. Außerdem dürfen sich keine Gegenstände mehr in den Decken befinden und das Ausschütteln darf den Hof nicht verschmutzen.

Bei der Hundehaltung hieß es in der Urteilsbegründung, dass die Haltung von mehr als einem Hund dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung nicht mehr entspricht. Im zugrunde liegenden Mietvertrag war keine Vereinbarung über die Hundehaltung getroffen worden. Allerdings konnten die Mieter mit Hilfe eines Zeugen nachweisen, dass der Vermieter ihnen zumindest für die Haltung eines Hundes eine mündliche Zusage erteilt hatte.

Quelle: N-TV

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