Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Urteil zu den Kosten für die doppelte Haushaltsführung angekündigt

Am 4. April 2019 fand die mündliche Verhandlung zum Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 18/17 beim Bundesfinanzhof statt. Dabei ging es um die Frage, welche Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind.

Das Urteil zu den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ist noch nicht gefallen. Doch der mit dem Verfahren betraute Richter machte bereits in der mündlichen Verhandlung Angaben zur Frage, wie das Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeht.

Welche Frage zur doppelten Haushaltsführung hat der Bundesfinanzhof zu klären?

Der Paragraf 9 des Einkommensteuergesetzes besagt, dass die Unterkunftskosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung nur bis zu einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuerlich absetzbar sind. Das Bundesministerium für Finanzen hatte im Jahr 2014 eine Weisung an die Finanzämter herausgegeben, nach welcher dieser Grenzbetrag auch die Aufwendungen zur Ausstattung des zu Berufszwecken notwendigen Ausgaben beinhaltet. Dagegen hatten Steuerpflichtige beim Finanzgericht Düsseldorf geklagt. Die Düsseldorfer Richter stellten fest, dass die Einrichtungskosten bei der Einkommensteuer zusätzlich absetzbar sind. Doch mit diesem Urteil war das zuständige Finanzamt nicht einverstanden, weshalb der Fall vor dem Bundesfinanzhof landete. Das zugrundeliegende Problem besteht darin, dass die 1.000 Euro pro Monat vor allem durch die rasanten Mieterhöhungen in den Metropolen nicht mehr für die Deckung der Miete samt Nebenkosten und die Ausstattung ausreichen.

Wie positioniert sich der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Absetzbarkeit?

Für die Leitung des Verfahrens ist Meinhard Wittwer als Richter verantwortlich. Er ließ bereits in der mündlichen Verhandlung zur Klage mit dem Aktenzeichen VI R 18/17 verlauten, dass er sich der Auffassung der Richter am Finanzgericht Düsseldorf anschließen wird. Das heißt, nach dem Vorliegen des Urteils müssen die Finanzämter entgegen der Anweisung des Bundesfinanzministeriums von 2014 die Kosten für Mobiliar und Hausrat auch über die 1.000 Euro pro Monat hinaus als steuerlichen Abzugspunkt anerkennen. Dabei stellen sich jedoch Folgefragen zur Umsetzung in der Praxis, denn der beruflich notwendige Zweitwohnsitz wird häufig auch möbliert angemietet. Das dürfte Auswirkungen auf die Gestaltung der Mietverträge haben, denn es muss eine klare Trennung zwischen der eigentlichen Miete und dem Aufschlag für die Möblierung geben.

Quelle: dpa, Bundesfinanzhof, Einkommenssteuergesetz

About Author