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BGH-Urteil zu Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht

Der Bundesgerichtshof hatte sich am 4. April 2019 mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Sportlehrer für unterlassene und nicht optimal ausgeführte Maßnahmen der Ersten Hilfe haften muss.

Zwar hat der unter dem Aktenzeichen III ZR 35/18 einige Besonderheiten, aber trotzdem lassen sich aus der BGH-Entscheidung zur Haftung der Sportlehrer grundlegende Erkenntnisse ableiten. Sie betreffen vor allem die Anwendung der Paragrafen 839 und 680 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Artikels 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Bundesländer müssen nicht nur bei grober Fahrlässigkeit haften

Die Haftung der Bundesländer für die Handlungen der Lehrer resultiert aus dem Paragrafen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es wörtlich: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Der Artikel 34 des Grundgesetzes präzisiert diese Regelung dahingehend, dass der Staat oder der jeweilige Dienstherr in der Verantwortung ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam unter dem Aktenzeichen 1 U 7/17 im Januar 2018 zu dem Schluss, dass die Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit greift. Das verneint der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung. Auch die Anwendung des Paragrafen 680 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt für die Sportlehrer nicht in Betracht, denn sie müssen aufgrund der ständig vorhandenen Unfallgefahren zu den Maßnahmen der Ersten Hilfe geschult sein und jederzeit mit Situationen rechnen, in denen sie Erste Hilfe leisten müssen.

Was ging dem Urteil zu den Erste-Hilfe-Maßnahmen im Sportunterricht voraus?

Dass der Fall überhaupt vor dem Bundesgerichtshof landete, liegt daran, dass es das Oberlandesgericht Frankfurt abgelehnt hat, über ein Fachgutachten das Ausmaß der Pflichtverletzung des Sportlehrers detailliert abklären zu lassen. Im konkreten Fall ging es um einen Schüler, der während des Sportunterrichts einen Kollaps erlitten hatte, in dessen Rahmen auch die Atmung ausfiel. Die Notärzte stellten fest, dass der Schüler beim Eintreffen des Rettungswagens bereits acht Minuten einen Atemstillstand hatte. Weder die Schüler noch die Lehrer hatten den Schüler beatmet, sondern ihn lediglich nach der Aufforderung der Diensthabenden in der Rettungsleitstelle in die stabile Seitenlage gebracht. Die Konsequenz war ein massiver Hirnschaden infolge des Sauerstoffmangels.

Quelle: Bundesgerichtshof PM 42/2019

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