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Neues Recht für elektronische Geräte im Straßenverkehr verschoben

In der letzten Sitzung des Bundesrats am 7. Juli 2017 sollten zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen werden. Einige davon betreffen das Verkehrsrecht. Dazu gehören auch die in der Drucksache 424/17 zusammengefassten Änderungen zur Nutzung von elektronischen Geräten im Straßenverkehr. Sie kassierten schon im Vorfeld Kritik, weil der Begriff elektronisches Gerät in der Gesetzesvorlage nicht genau definiert wurde. Die neuen Regelungen beinhalten lediglich die allgemeine Aussage über Geräte, die „der Kommunikation, Information und Organisation“ dienen oder zu solchen Zwecken bestimmt sind. Die Bundesregierung zog die Beschlussvorlage jedoch zwei Tage vor der Sitzung des Bundesrats zurück. Nun wird sich der Bundesrat voraussichtlich am 22. September 2017 erneut damit befassen.

Was sollte unter die Neuregelung im Verkehrsrecht fallen?

Diese allgemeine Definition schließt nicht nur die Smartphones ein. Zur Information dient beispielsweise auch das Autoradio, denn dort können Nachrichten, Verkehrsinformationen und Wetterberichte abgerufen werden. Ebenfalls der Information dient das Navigationsgerät. Künftig ist die Nutzung nur noch dann erlaubt, wenn zur Bedienung der Blick höchstens für eine Sekunde von der Straße und vom Verkehrsgeschehen abgewendet werden muss.

Diese Zeithöchstgrenze wird im neuen Gesetz für die gesamte Nutzung festgeschrieben. Das heißt, wer zwei oder drei Sekunden für die Erfassung der visuellen Routeninformationen seines Navigationsgeräts braucht, verstößt bereits gegen die neue Regelung. Davon dürften vor allem die Autofahrer betroffen sein, die den Dienst Google Maps für die Navigation verwenden. Auch ein Senderwechsel und die Aktivierung der Verkehrsinformationsdienste am Autoradio dürfte nicht in einer Sekunde zu lösen sein.

Was enthalten die Gesetzesentwürfe zum Verkehrsrecht noch?

Das schon längere Zeit diskutierte Problem der von vielen Autofahrern unterlassenen Bildung von Rettungsgassen wurde ebenfalls auf September verschoben. Obwohl dadurch aktuell noch keine deutlich erhöhten Bußgelder drohen, sollten sich Kraftfahrzeugführer dennoch an diese Vorschrift halten. Weil sich viele Autofahrer bei mehrspurigen Straßen unsicher sind, hier ein klärender Hinweis: Bei dreispurigen Straßen muss die Rettungsgasse zwischen der linken und der mittleren Spur gebildet werden. Außerdem soll der Bundesrat nun im September ein Verbot der Gesichtsverhüllung für Autofahrer beschließen. Zusätzlich wird es Präzisierungen beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen geben.

Quelle: bundesrat.de, Bundestag Drucksache 424/17

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