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Neuer Gesetzesentwurf zum Urheberrecht in der Diskussion

Nachdem 2002 das Urhebervertragsrecht umfassend novelliert wurde, stellten die Künstler und die Gerichte doch an einigen Stellen noch gravierende Lücken fest. Sie sollen mit einer teilweisen Neufassung des Urheberrechtsgesetzes nun geschlossen werden. Die Vorschläge zur Änderung wurden den Abgeordneten als Bundesdrucksache 18/8625 Anfang Juni 2016 zugestellt. Sie zielen vor allem darauf ab, die Rechte der Künstler gegenüber den Verwertern erheblich zu stärken.

Welche bisherigen Defizite deckt die Neufassung auf?

Dem Gesetzgeber ist vor allem ein Dorn im Auge, dass die Künstler nach wie vor mit unangemessenen Einmalzahlungen für die Abgabe sämtlicher Rechte an ihren Werken abgespeist werden. Diese „Total Buy Out“ genannte Praxis ergibt sich aus der bisherigen Macht der Verwerter, den Künstlern die Bedingungen diktieren zu können. So wurde beispielsweise festgestellt, dass Künstler auf eine Blacklist gesetzt werden, wenn sie die von den Verwertern vorgegebenen Bedingungen der Vergütung nicht akzeptieren. Die Konsequenz dieses Blacklistings war und ist ein geschlossener Boykott dieser Künstler. Damit werden selbst die Reglements vom Tisch gekickt, die zwischen den einzelnen Verbänden und den Verwertern ausgehandelt wurden. Das betrifft inzwischen nicht nur Künstler, sondern wird auch bei freien Journalisten in der gleichen Form beobachtet.

Wie soll das neue Urheberecht für Abhilfe sorgen?

Ein wichtiger Schritt zur Abschaffung der Druckposition der Verwerter soll das neu eingeführte Verbandsklagerecht werden. Dieses wird gekoppelt mit einem einklagbaren Unterlassungsanspruch, mit dem die weitere Nutzung der genannten Praktiken unterbunden werden kann. Außerdem sollen Urheber mit einem rechtlich gesicherten Anspruch auf Auskunft zur Verwertung ihrer Werke ausgestattet werden. Er soll nach den aktuellen Plänen einmalig pro Jahr genutzt werden können. Damit soll verhindert werden, dass die Verwerter die Werke ohne Wissen und ohne eine entsprechende Vergütung des Urhebers nutzen. Außerdem sollen die Möglichkeiten der exklusiven Bindung an einen Verwerter gegen eine Einmalzahlung eingeschränkt werden. Hier ist eine zeitliche Befristung von maximal zehn Jahren angedacht. Die so genannten „einfachen Nutzungsrechte“ sollen von dieser Änderung unberührt bleiben.

Quelle: Bundesdrucksache 18/8625

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