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Masern-Impfpflicht beschlossene Sache

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zu einer Masern-Impfpflicht gestern beschlossen. Jetzt muss noch der Bundestag zustimmen. Dann dürfen ab dem März 2020 nur noch Kinder, die gegen die Masern geimpft sind, eine Kita besuchen.

Demnach müssen Eltern vor der Aufnahme ihrer Kinder in eine Schule oder eine Kita nachweisen, dass diese gegen die Masern geimpft sind. Dabei gilt die Impfpflicht nicht nur für die Kinder, die in die Kita gehen, sondern auch für diejenigen, welche bei einer Tagesmutter betreut werden. Darüber hinaus muss das Personal in Kitas, Schulen, in Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Flüchtlingsunterkünften, und in medizinischen Bereichen dem Gesetzentwurf zufolge ebenfalls geimpft sein. Verstöße sollen mit Bußgeldern bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Kinder, die nicht gegen die Masern geimpft sind, dürfen dann nicht mehr in einer Kita aufgenommen werden.

Was ist mit bestehenden Betreuungsplätzen?

Kinder, die zum Inkrafttreten des Gesetzes im bereits eine Kita, Schule oder Gemeinschaftseinrichtung besuchen, haben eine Gnadenfrist. Sie müssen die erfolgte Impfung bis zum nachweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Impfausweis, durch das gelbe Untersuchungsheft für Kinder oder durch ein ärztliches Attest. Letzteres kann als Nachweis gelten, wenn man die Masern schon durchgemacht hat und daher keine Impfung mehr notwendig ist.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erklärte, dass man „möglichst alle Kinder vor einer Masernansteckung bewahren“ wolle. Daher habe man sich entschlossen, den verpflichtenden Impfschutz einzuführen. Dazu führte vor allem der weltweite Anstieg der Masernerkrankungen. Alleine in Deutschland wurden im letzten Jahr 543 Fälle gemeldet und auch in diesem Jahr kam man bereits in den ersten Monaten auf über 400 Fälle.

Kritik an der Masen-Impfpflicht

Allerdings gibt es auch kritische Stimmen. Ende Juni hatte sich der Deutsche Ethikrat gegen eine generelle Impfpflicht ausgesprochen. Das Gremium sprach sich lediglich für eine Pflichtimpfung für bestimmte Berufsgruppen im Gesundheitswesen und Bildungsbereich aus. Die Impfpflicht für Kinder, vor allem in Verbindung mit finanziellen Sanktionen, lehnte der Ethikrat dagegen ab. Man begründete dies damit, dass die Kinder finanziell schlechter gestellter Eltern unter den Folgen der Sanktionen stärker zu leiden hätten als Kinder von besser gestellten Eltern.

95 Prozent Impfquote nötig

2017 hat man bei 97,1 Prozent der Schulanfänger eine Masern-Impfung nachgewiesen. Die zweite Impfung hatten allerdings nur noch 92,8 Prozent. Allerdings empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Impfquote von mindestens 95 Prozent, damit die Masern ausgerottet werden können. Das Berliner Robert-Koch-Institut gibt an, dass die Quote in Deutschland aufgrund mangelnder Daten nicht genau erfasst werden kann.

Weitere Neuerungen für Apotheken beschlossen

Neben der Masern-Impfpflicht hat das Kabinett weitere Neuerungen beschlossen. So will man die Vor-Ort-Apotheken stärken, indem verschreibungspflichtige Medikamente an gesetzlich Versicherte immer zu den gleichen Preisen abgegeben werden müssen, egal, ob sie diese in der Apotheke vor Ort oder im Internet besorgen. Allerdings gibt es rechtliche Bedenken gegen diesen Gesetzentwurf, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2016 das deutsche Rabattverbot gekippt hatte.

Außerdem sollen die Nacht- und Notdienste der Apotheken besser vergütet werden. Die Apotheker sollen zudem die Möglichkeit erhalten, Erwachsene gegen die Grippe zu impfen. Dies soll vorerst im Rahmen regionaler Modellvorhaben erfolgen.

Ebenfalls beschloss das Kabinett ein Gesetz, das den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) unabhängiger von den Kassen machen soll. Künftig soll der MDK als Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren, dann unter dem Namen Medizinischer Dienst (MD). Mit der Entscheidung will man die Vorwürfe, der MDK agiere nicht unabhängig, aus der Welt schaffen. Zu den Aufgaben des MDK gehört es, Anträge der Versicherten für bestimmte Leistungen zu prüfen und Gutachten zu erstellen. Auch die Einstufung von Pflegebedürftigen fällt in den Aufgabenbereich des MDK.

Quelle: dpa

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