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Linke fordert Ausweitung bei Ausländerwahlrecht in Deutschland

Plenarsaal Bundestag

Das Ausländerwahlrecht in Deutschland geht der Linken-Fraktion im Bundestag derzeit nicht weit genug. Sie fordern eine deutliche Ausweitung.

Der Umfang beim Ausländerwahlrecht in Deutschland leitet sich aus dem Artikel 28 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ab. Er bestimmt derzeit, dass Einwanderer mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes zumindest bei den Gemeinde- und Kreiswahlen mitbestimmen und sich selbst wählen lassen dürfen. Das geht der Linken-Fraktion im Bundestag nicht weit genug. Sie haben einen Antrag an die Bundesregierung gestellt, in dem sie eine grundlegende Reformierung des Ausländerwahlrechts fordern.

Wie weit soll das Ausländerwahlrecht ihrer Meinung nach gehen?

Einerseits soll das Ausländerwahlrecht künftig in Deutschland nicht nur für die Staatsbürger/-innen anderer zur Europäischen Union gehörender Länder gelten. Stattdessen sollen auch Menschen aus Nicht-EU-Ländern ein Wahlrecht bekommen. Die einzige Bedingung für die Gewährung des Ausländerwahlrechts soll sein, dass diese Menschen bereits seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben. Anderseits reicht der Linken-Fraktion der Umfang des bisher schon im Artikel 28 des Grundgesetzes gewährten Wahlrechts nicht aus. Die Beschränkung auf die Gemeinde- und Kreisebene soll nach dem Inhalt des Antrags an die Bundesregierung aufgehoben werden. Das würde bedeuten, dass sich Ausländer/-innen ohne deutsche Staatsbürgerschaft nach einer entsprechenden Gesetzesänderung auch an den Landtags- und Bundestagswahlen beteiligen dürfen und sich als Abgeordnete in diese Parlamente wählen lassen können. Auch dort soll lediglich ein Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland zur Bedingung gemacht werden.

Wie wird der Antrag auf Ausweitung des Ausländerwahlrechts begründet?

Der Gedanke an die Erweiterung des Ausländerwahlrechts ist nicht neu. Bereits im Jahr 1990 hatte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvF 3/89 mit dieser Frage zu beschäftigen. Damals wurde lediglich das Ausländerwahlrecht auf Gemeinde- und Kreisebene als vereinbar mit dem Grundgesetz eingestuft. Dabei beriefen sich die Richter/-innen auch auf die Regelungen im Artikel 79 des Grundgesetzes, nach denen eine derartige Änderung anderer Bestimmungen des Grundgesetzes nicht zulässig ist.
Die Linken-Fraktion verweist nun in ihrem Antrag darauf, dass es inzwischen mehr als 12 Millionen Ausländer/-innen gibt, die mehr als 15 Jahre in Deutschland leben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu haben. In Zukunft wird diese Zahl weiter steigen. Die Verweigerung eines uneingeschränkten Wahlrechts für diese Menschen betrachten die Antragsteller als demokratisches Defizit, das unter anderem nicht dazu geeignet ist, den Fachkräftemangel zumindest teilweise über Einwanderung zu decken. Die Antragsteller gehen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht das gleiche Verfahren unter den heutigen Bedingungen anders entscheiden würde. Dabei verweisen sie auch auf den Artikel 20 des Grundgesetzes, dessen Wortlaut lediglich den Begriff „Volk“ verwendet und nicht ausdrücklich davon spricht, dass die Staatsgewalt vom „deutschen Volk“ ausgeht.

Wie ist das Ausländerwahlrecht in anderen Ländern gestaltet?

In Österreich gab es einen ähnlichen Vorstoß für eine Gesetzesänderung, doch auch dort entschied der Verfassungsgerichtshof (Aktenzeichen G 218/03-16) ähnlich wie das deutsche Bundesverfassungsgericht. In der Schweiz besitzen Ausländer/-innen regional nicht einmal ein Ausländerwahlrecht auf Stadt- oder Kantonsebene. Luxemburg hat ähnliche Regelungen wie Deutschland. In einer Volksbefragung aus dem Jahr 2015 (beschränkt auf Staatsbürger von Luxemburg) entschied sich eine klare Mehrheit von fast 80 Prozent gegen eine Ausweitung des gewährten Ausländerwahlrechts. In den meisten Ländern der Welt gibt es nicht einmal ein Ausländerwahlrecht auf kommunaler Ebene.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/5356

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