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Grundsatzurteil 10 C 23.14 zum Tariflohn für Handwerker

Handwerker dürfen sich künftig bessere Chancen ausrechnen, tatsächlich nach Tarif bezahlt zu werden. Das geht aus dem aktuellen Urteil 10 C 23.14 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig hervor. In seinem Urteil verbot das Gericht den Innungen, einzelne Mitglieder aus der Tarifbindung zu entlassen. Zwar sind solche OT-Mitgliedschaften (ohne Tarif) in Arbeitgeberverbänden der Industrie erlaubt, aber eben nicht im Handwerk, hieß es in der Urteilsbegründung.

Positive Aufnahme des Grundsatzurteils 10 C 23.14

Sowohl die Gewerkschaften, wie auch der Zentralverband des Handwerks (ZDH) zeigten sich erfreut über das Grundsatzurteil. Stefan Körzell, Vorstandsmitglied beim DGB, sprach sogar von einem „wichtigen Signal für die Tarifbindung im Handwerk“. Viele Handwerksbetriebe sind eben nicht bereit, nach Tarif zu zahlen und dadurch haben sich massive Probleme ergeben. So ist der Handwerksberuf für Arbeitnehmer unattraktiv geworden und der stets beklagte Mangel an fachlich gebildetem Nachwuchs ist quasi hausgemacht.

Wie der ZDH erklärt, geht man davon aus, dass die Mehrzahl der Handwerksbetriebe tarifgebunden ist. Allerdings gibt es derzeit keine genauen Zahlen. ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke erklärte zum Urteil, dass Handwerksbetriebe ohne Tarifbindung mit der Systematik und dem Konzept der Handwerksordnung nicht vereinbar seien. Daher stärke das Bundesverwaltungsgericht mit dem Grundsatzurteil 10 C 23.14 die handwerklichen Verbandsstrukturen klar.

Allerdings müsse das Urteil auch in anderen Bereichen umgesetzt werden, fordert die IG Bauen Agrar Umwelt. Gewerkschaftsvize Dietmar Schäfers fordert daher vor allem alte Handwerksinnungen auf, ihre Satzungen an das höchstrichterliche Urteil zeitnah anzupassen.

Worum ging es im Grundsatzurteil 10 C 23.14?

In dem Grundsatzurteil ging es um eine Handwerksinnung aus Niedersachsen. Sie hatte darauf geklagt, in ihrer Satzung festlegen zu können, dass Mitglieder die Tarifbindung für sich ausschließen und die Löhne mit den Mitarbeitern frei verhandeln könnten. Die zuständige Handwerkskammer als Rechtsaufsicht lehnte dieses Prozedere ab und bekam nun vom Bundesverwaltungsgericht Recht.

Allerdings bleibt es trotzdem bei Ausnahmen, wie der DGB erklärt. Demnach sind vor allem im Kfz-Bereich Probleme zu erwarten. Dort haben sich Landesinnungen für nicht mehr zuständig erklärt und die Verhandlungen über Tarife an freiwillige Arbeitgeberverbände abgegeben. Die umfassen jedoch nur wenige Betriebe, so dass es in diesem Bereich nach wie vor zu deutlichen Lohnunterschieden kommt.

Quelle: dpa

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