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Fototapeten und das Urheberrecht: BGH fällte interessantes Urteil

Lady Justice statue in law firm office

In gleich drei Verfahren vor dem Bundesgerichtshof standen urheberrechtliche Fragen zum Umgang mit Fototapeten im Fokus. Wie hat der BGH dabei entschieden?

In den drei Verfahren mit den Aktenzeichen BGH I ZR 139/23 und BGH I ZR 140/23 sowie BGH I ZR 141/23 ging es um die Frage, mit welchen Aktionen gegen das übliche Verwendungsrecht von Fototapeten verstoßen wird. Dabei lag der Fokus auf der Problematik des urheberrechtlichen Schutzes der als Vorlage verwendeten Bilder.

Wie kam es zur BGH-Entscheidung zu Fototapeten?

In allen drei Fällen war eine von der Klägerin vertriebene Fototapete im Hintergrund von Bildern zu sehen, die im Internet veröffentlicht wurden. In einem Fall (Aktenzeichen I ZR 141/23) nutzte ein Hotel die Aufnahme eines Gästezimmers mit einer solchen Tapete zu Werbezwecken. Im zweiten Fall (Aktenzeichen I ZR 40/23) prangerte die Klägerin das im Internet ebenfalls zu Werbezwecken veröffentlichte Foto eine Webagentur an, das von dieser im Rahmen ihrer Referenzen nutzte. Aufgenommen wurde es in den Räumen eines Kunden, bei dem es sich um ein Tenniscenter handelt. Der dritte Fall (Aktenzeichen I ZR 139/23) beschäftigte sich mit einer Kundin des Anbieters der Fototapete, die einen Raum mit dieser Tapete als Location für Aufnahmen verwendete, die in Social Networks (im konkreten Fall bei Facebook) veröffentlicht wurden. In allen drei Fällen ging die Klägerin davon aus, dass es sich um eine im Sinne des Schutzes durch das Urheberrecht nicht erlaubte Nutzung handelt. Mit ihren Unterlassungsklagen war sie jedoch bereits vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 13 C 65/22 sowie 13 C 62/22 und 13 C 64/22) sowie vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 S 23/22 sowie 12 S 24/22 und 12 S 25/22) gescheitert.

Wie hat der Bundesgerichtshof zu den Fototapeten entschieden?

Der Bundesgerichtshof schloss sich in allen drei Verfahren den Entscheidungen der Vorinstanzen an und wies die Revisionsanträge der Klägerin ab. Als Begründung gaben die BGH-Richter und BGH-Richterinnen an, dass sich die Beklagten zutreffend auf eine „konkludente Einwilligung“ des Anbieters der Fototapeten berufen können. Danach ist die Darstellung von Fototapeten in Privaträumen und Geschäftsräumen auf Fotos und Videos als durchaus übliche Vorgehensweise zu betrachten. Einer expliziten Zustimmung des Verkäufers der Fototapeten bedarf es dabei nicht. Allerdings steht es ihm frei, die Nutzung der Motive auf den Tapeten durch Zusatzerklärungen zum Kaufvertrag einzuschränken. Das ist in diesen Fällen jedoch nicht geschehen, sodass kein Verstoß gegen die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes vorliegt.

Quelle: BGH Aktenzeichen I ZR 139/23, I ZR 140/23, I ZR 141/23

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