Das
Woraus leitet der BGH den weitergehenden Schadenersatzanspruch ab?
Im konkreten Fall ging es um einen VW Golf mit einem EA189-Dieselmotor. Er gehört zu den Fahrzeugtypen, die mit der manipulativen Software für die Bestimmung der Abgaswerte ausgestattet war. Das Fahrzeug wurde als Gebrauchtwagen von einem Autohaus erworben und erfüllte nach der Deklaration die Bestimmungen zur EU-Abgasnorm 5. Das war allerdings nur in der Theorie auf dem Prüfstand und nicht in der Praxis im Straßenbetrieb der Fall. Die Gerichte stuften das als sittenwidrige Täuschung der Käufer ein. Strittig war allerdings die Frage, ob die Kosten einer Fahrzeugfinanzierung (Zinsen und Kreditausfallversicherung) als Schadenersatz gegen den Fahrzeughersteller geltend gemacht werden können. Die BGH-Richter bejahten genau wie die Vorinstanzen diese Frage. Damit greifen die Paragrafen 826 und 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Paragraf 249 BGB besagt wörtlich, dass der Käufer so zu stellen ist, als „wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Damit unterliegen auch die Nebenkosten des Fahrzeugkaufs der Schadenersatzpflicht.
Von dem BGH-Urteil zum Dieselskandal könnten viele Betroffene profitieren
Schon im Jahr der Entdeckung der nach der Verordnung EG 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtungen zeichnete sich eine hohe Zahl von Betroffenen ab. Im Herbst 2015 gab das Statista Research Department allein 5 Millionen betroffene Fahrzeuge der Marke Volkswagen an. Hinzu kommen rund 1,8 Millionen VW-Nutzfahrzeuge. Die illegalen Abschalteinrichtungen wurden außerdem in rund 2,1 Millionen Fahrzeugen der Marke Audi, 1,2 Millionen PKW der Marke Skoda und rund 700.000 Fahrzeugen von SEAT verbaut. Inzwischen steht fest, dass auch andere Fahrzeughersteller die unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet haben. Das Bundeskraftfahrtamt listete 2019 und 2020 beispielsweise auch zahlreiche Modelle von Mercedes-Benz, Porsche, Subaru, Opel Vauxhall, Dacia, Chevrolet, Ford, Fiat, Hyundai, Mazda, Nissan und Suzuki mit ähnlich manipulativen Systemen auf.
Quelle: BGH VI ZR 274/20, statista, Bundeskraftfahrtamt
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