Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Die EU Fluggastrechte und das BGH-Urteil X ZR 104/13

Das Urteil BGH X ZR 104/13 scheint auf den ersten Blick die Rechte der Fluggäste auf Entschädigungen eingrenzen zu wollen. Die Kläger waren einerseits Passagiere, die Nachteile durch Verspätungen erlitten hatten, die durch Streiks in Griechenland verursacht worden waren. Die zweite Klage auf Schadenersatz bezieht sich auf Flüge, bei denen die Verspätungen Folge eines Ausfalls von Radarsystemen waren.

Was sagt das BGH-Urteil X ZR 104/13?

Beide Kläger hatten bereits mit der Anrufung der Amtsgerichte und Oberlandesgerichte keinen Erfolg. Mit dem BGH-Urteil X ZR 104/13 wurde die Urteile der dortigen Richter bestätigt, die unter den Aktenzeichen AG Hannover 533 C 4600/12 und LG Hannover 12 S 18/13 gefällt wurden. Die Richter waren in allen Instanzen übereinstimmend der Meinung, dass Ausfälle der Radarsysteme und Generalstreiks „außergewöhnliche Umstände“ darstellen, wie sie im Artikel 5 der Fluggastrechteverordnung geregelt sind. Als außergewöhnliche Umstände werden all die Dinge bezeichnet, auf die Fluggesellschaften keinen Einfluss haben. Die beklagte Fluggesellschaft hatte noch dazu versucht, ihre Passagiere mit einem Ersatzflugzeug zum Ziel zu bringen, was aber wegen des aufgrund des Streiks entstandenen Mehrbedarfs nicht möglich gewesen war. Fluggesellschaften sind nach der Auffassung der BGH-Richter nicht dazu verpflichtet, für derartige Fälle selbst Ersatzflugzeuge vorzuhalten.

Welche Bedeutung hat dieses Urteil zu den Fluggastrechten?

Innerhalb der Europäischen Union werden bereits seit einiger Zeit Änderungen bei der Gesetzgebung zu den Fluggastrechten diskutiert. Nach aktuellem Stand hat ein Fluggast Anrecht auf eine Entschädigung, wenn durch die Fluggesellschaft zu vertretende Umstände eine Verspätung von mehr als drei Stunden verursacht wird. Nach dem Willen der EU-Verkehrsminister soll das Recht auf Entschädigung künftig erst ab fünf Stunden Zeitverzug gelten. Eine solche Veränderung möchten aber die Verbraucherschutzorganisationen nicht zulassen.

About Author