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Datenpanne bei der Targobank – Was sollten Geschädigte wissen?

Am 2. November 2016 kam es zu einer technischen Panne bei der Targobank, durch welche falsche Kontostände ausgewiesen wurden. In den meisten Fällen wurde der Kontostand fälschlicherweise auf Null gesetzt. Ein Hackerangriff wurde in offiziellen Statement der Targobank ausgeschlossen. Der Fehler trat offenbar beim Abgleich der Daten zwischen verschiedenen hauseigenen Servern der Targobank auf. Die Bank beruhigte die Kunden sofort. Das auf den Konten vorhandene Guthaben geht ihnen nicht verloren, sondern es wurde durch die Datenpanne lediglich nicht angezeigt.

Der Vorfall war blamabel und sogar kritisch für einige Kunden

Bei Twitter und Facebook häuften sich binnen kurzer Zeit Post betroffener Kunden, die nicht nur Unmut und Sorge zum Ausdruck brachten. Einigen Kunden bescherte die Datenpanne bei der Targobank erhebliche Schwierigkeiten. Betroffen waren vor allem die Kunden, denen die Bank auf dem Konto keinen Dispokredit eingeräumt hat. Sie konnten nicht mit der EC-Karte bezahlen, was in Einzelfällen sogar dazu geführt hat, dass Kunden ihre Flüge nicht antreten konnten. Die Targobank selbst kündigte in einem offiziellen Statement bereits ein, dass die durch den Fehler in der Datenübertragung entstandenen zusätzlichen Dispozinsen ersetzt werden. Doch was mit den Betroffenen geschieht, die wie der Facebook-Nutzer FaGo Saar ihren Flug nicht antreten konnten, dazu gibt es bisher keine konkreten Aussagen.

Welche Rechte haben die betroffenen Kunden der Targobank?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Datenpanne um eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der Targobank. Die Schadenersatzpflicht ergibt sich demzufolge bereits aus dem Dienstleistungsvertrag, der zwischen der Bank und den Kunden besteht. Gleichzeitig wurde hier ein Recht der Kunden verletzt, nämlich das Recht, jederzeit über das auf dem Girokonto vorhandene Guthaben verfügen zu können. Dadurch kommt auch eine Schadenersatzpflicht nach Paragraf 823 BGB in Verbindung mit dem Paragrafen 280 BGB in Betracht. Da die betroffenen Kunden durch die falschen Anzeigen der Kontostände fälschlich auch als nicht kreditwürdig dargestellt werden, zieht der Paragraf 824 BGB ergänzend. Ob der Targobank in diesem Fall Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann oder nicht, spielt bei den Schadenersatzansprüchen der Kunden keine Rolle. Sollte sich die Targobank bei der Regulierung sträuben, kann den Betroffenen nur zur Einschaltung eines Fachanwalts für Bankrecht geraten werden.

Quelle: dpa, BGB, Facebook, Twitter

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