Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

BGH-Urteil V III ZR 211/15 – Bagatellschaden beim Neuwagen

Wer einen Neuwagen kauft, darf davon ausgehen, dass ihm dieser ohne Mängel oder Schäden ausgeliefert wird. Selbst bei sehr kleinen Mängeln, wie einem winzigen Lackkratzer, darf der Käufer die Annahme des Wagens verweigern und den Kaufpreis zurückbehalten. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil V III ZR 211/15 entschieden.

Winziger Lackkratzer kann zur Annahmeverweigerung führen

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer einen importierten Fiat für 21.500 Euro bestellt. Dieser wurde ihm, wie vereinbart, nach Hause geliefert. In der Fahrertür hatte der Wagen jedoch eine kleine Delle, für deren Ausbesserung der Händler einen Nachlass von 300 Euro anbot. Der Käufer hatte sich mittlerweile einen Kostenvoranschlag eingeholt, der bei mehr als 500 Euro lag. Aufgrund dieser Tatsache verweigerte der Käufer die Annahme des Fahrzeugs.

Schließlich holte der Händler den Wagen zu sich zurück, ließ den Schaden ausbessern und lieferte den Wagen erneut aus. Daraufhin zahlte der Käufer den Kaufpreis, der Händler wollte aber auch die Zusatzkosten für den Transport und die erneute Auslieferung ersetzt haben. Die Richter des BGH sahen das anders und entschieden im Urteil V III ZR 211/15, dass der Händler die Reparaturen „in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko“ zu veranlassen habe.

Wie sind die Regelungen für Neu- und Gebrauchtwagen?

Generell gilt, dass bei Neuwagen eine zweijährige Garantie seitens des Händlers eingeräumt werden muss. Werden während der ersten sechs Monate nach dem Kauf Mängel am Fahrzeug bekannt, muss der Händler für die Beseitigung aufkommen. Man geht in diesem Falle davon aus, dass der Mangel schon bei Übergabe des Wagens bestand. Auch müssen Verbraucher nur noch den Mangel an sich nachweisen, nicht mehr, wie früher üblich, die Ursache für selbigen. Das geht aus einem Urteil des BGH vom Oktober hervor.

Der Händler hat dann die Möglichkeit, den Schaden zu beseitigen oder alternativ dazu einen Ersatzwagen zu beschaffen. Gelingt die Mangelbeseitigung zwei Mal nicht, hat der Käufer das Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzufordern. Bei erheblichen Mängeln kann er auch ganz vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Kosten für das Abschleppen und die Ersatzteile bei einer Reparatur sind vom Verkäufer zu tragen, lediglich die Kosten für einen Mietwagen muss er nicht übernehmen.

Bei Gebrauchtwagen kann die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden. Hier ergeben sich jedoch weitere Besonderheiten: Schon beim Kauf sieht das Auto nicht mehr wie neu aus, deshalb können Käufer auch übliche Gebrauchsspuren nicht als Mangel reklamieren. Kaputte Verschleißteile müssen Verkäufer von Gebrauchtwagen ebenfalls nicht ersetzen. Liegt tatsächlich ein Mangel vor oder nicht? Diese Entscheidung ist bei Gebrauchtwagen schwierig und wird oft durch Gerichte im Einzelfall entschieden.

Quelle: BGH

About Author