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Bundesverfassungsgericht zur Nachweispflicht bei der Coronaimpfung

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit einem Eilantrag gegen die praktische Umsetzung des Paragrafen 20a des Infektionsschutzgesetzes zu beschäftigen.

Mit dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2649/21 wurde am 10. Februar 2022 vom Bundesverfassungsgericht ein Eilantrag gegen die Nachweispflicht abgelehnt. Der nunmehr beschiedene Eilantrag zielte darauf ab, die im Infektionsschutzgesetz im Paragrafen 20a geforderte Nachweispflicht einer COVID-19-Immunität für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen mit einer einstweiligen Anordnung außer Kraft setzen zu lassen.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht ist nicht das Ende

Die Abweisung des Eilantrags zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bedeutet lediglich, dass die Verfassungsrichter/-innen eine sofortige Außerkraftsetzung mit einer einstweiligen Verfügung nicht für notwendig halten. Das geht aus den Erklärungen zur Entscheidung vom 10. Februar 2022 in der offiziellen Pressemeldung des Gerichts hervor. Dort ist wörtlich davon die Rede, dass „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ der Nachweispflicht nach dem Paragrafen 20a des Infektionsschutzgesetzes bestehen. Dabei benennen die Verfassungsrichter/-innen vor allem die mit der Regelung im Zusammenhang bestehenden Mehrfachverweise in den Gesetzen und Verordnungen. Sie enden auf den Angaben in den Internetpräsenzen des RKI und des Paul-Ehrlich-Instituts. Dort werden abhängig von der Entwicklung der Lage ständig Änderungen vorgenommen. Daraus leitet sich nach Auffassung der Verfassungsrichter/-innen jedoch kein Regelungsbedarf vor der Entscheidung in einem parallel anhängigen Hauptsacheverfahren ab.

Welche Argumente bringt das Bundesverfassungsgericht zur Nachweispflicht noch?

In der Begründung werden die Vor- und Nachteile beider Entscheidungsmöglichkeiten beleuchtet. Die Beibehaltung der Nachweispflicht führt nach Auffassung der Verfassungsrichter/-innen nicht zu einer „unausweichlichen Impfpflicht“, da Beschäftigte, die sich nicht impfen lassen wollen, die Möglichkeit haben, vorübergehend eine andere Tätigkeit auszuüben. Diese Alternative stuft das Bundesverfassungsgericht nicht als irreversibel ein. Zudem ist der Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren überschaubar. Für die Verfassungsrichter/-innen hat aktuell das von einer Aussetzung der Nachweispflicht ausgehende Gefahr der Ansteckung von vulnerablen Gruppen mit erhöhtem Risiko für schwere und tödliche Verläufe von COVID-19 schwerer. Dabei verweist das Gericht in der Begründung auch auf die hohe Infektionsdynamik im Zusammenhang mit der aktuell kursierenden Omikron-Variante. Kurz gesagt: Die Beibehaltung der Nachweispflicht nach dem Paragrafen 20a des Infektionsschutzgesetzes ist momentan „das kleinere Übel“.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Beschluss Aktenzeichen 1 BvR 2649/2021

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