Mit dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2649/21 wurde am 10. Februar 2022 vom
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Nachweispflicht ist nicht das Ende
Die Abweisung des Eilantrags zur einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bedeutet lediglich, dass die Verfassungsrichter/-innen eine sofortige Außerkraftsetzung mit einer einstweiligen Verfügung nicht für notwendig halten. Das geht aus den Erklärungen zur Entscheidung vom 10. Februar 2022 in der offiziellen Pressemeldung des Gerichts hervor. Dort ist wörtlich davon die Rede, dass „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit“ der Nachweispflicht nach dem Paragrafen 20a des Infektionsschutzgesetzes bestehen. Dabei benennen die Verfassungsrichter/-innen vor allem die mit der Regelung im Zusammenhang bestehenden Mehrfachverweise in den Gesetzen und Verordnungen. Sie enden auf den Angaben in den Internetpräsenzen des RKI und des Paul-Ehrlich-Instituts. Dort werden abhängig von der Entwicklung der Lage ständig Änderungen vorgenommen. Daraus leitet sich nach Auffassung der Verfassungsrichter/-innen jedoch kein Regelungsbedarf vor der Entscheidung in einem parallel anhängigen Hauptsacheverfahren ab.
Welche Argumente bringt das Bundesverfassungsgericht zur Nachweispflicht noch?
In der Begründung werden die Vor- und Nachteile beider Entscheidungsmöglichkeiten beleuchtet. Die Beibehaltung der Nachweispflicht führt nach Auffassung der Verfassungsrichter/-innen nicht zu einer „unausweichlichen Impfpflicht“, da Beschäftigte, die sich nicht impfen lassen wollen, die Möglichkeit haben, vorübergehend eine andere Tätigkeit auszuüben. Diese Alternative stuft das Bundesverfassungsgericht nicht als irreversibel ein. Zudem ist der Zeitraum bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren überschaubar. Für die Verfassungsrichter/-innen hat aktuell das von einer Aussetzung der Nachweispflicht ausgehende Gefahr der Ansteckung von vulnerablen Gruppen mit erhöhtem Risiko für schwere und tödliche Verläufe von COVID-19 schwerer. Dabei verweist das Gericht in der Begründung auch auf die hohe Infektionsdynamik im Zusammenhang mit der aktuell kursierenden Omikron-Variante. Kurz gesagt: Die Beibehaltung der Nachweispflicht nach dem Paragrafen 20a des Infektionsschutzgesetzes ist momentan „das kleinere Übel“.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Beschluss Aktenzeichen 1 BvR 2649/2021
Weitere Meldungen
Interessante BGH-Urteile zum Werkstattrisiko bei KFZ-Schäden
BGH-Urteil über Aufwendungen der Verwahrung bei Abschleppkosten
BGH-Urteil: Aktuelle Entscheidung zur Altersbeschränkung für Notartätigkeit