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Bundesarbeitsgericht: Urteil 2 AZR 681/16 zur Mitarbeiterüberwachung

Wie weit dürfen Chefs gehen, wenn sie ihre Mitarbeiter überwachen wollen? Mit dieser Frage musste sich jetzt des Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt auseinandersetzen. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die digitale Kontrolle der Mitarbeiter mittels Keylogger. Diese sammeln alle Daten der Computernutzung am Arbeitsplatz.

Worum ging es beim Urteil 2 AZR 681/16?

Ein nordrhein-westfälisches Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern bereits im April 2015 mitgeteilt, dass man die Nutzung der dienstlichen Computer sowie der Internetnutzung künftig mittels Keylogger-Software verfolgen wolle. Mit dem Programm sollten alle Tastatureingaben protokolliert werden und regelmäßig sollte es Screenshots anfertigen.

Bei der Auswertung dieser Daten stellte das Unternehmen fest, dass ein Webentwickler seinen dienstlichen Computer auch privat nutzte. Der Webentwickler gab zu, in geringem Umfang und vor allem in den Pausen ein Computerspiel am Dienstrechner programmiert und E-Mails für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Anders sahen das die Daten des Keyloggers, laut dem eine erhebliche private Nutzung des Dienstcomputers stattfand – und das auch während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kündigte dem Webentwickler außerordentlich fristlos und hilfsweise auch noch ordentlich und fristgerecht.

Urteil 2 AZR 681/16 – Dauer-Überwachung nur bei begründetem Verdacht

Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein und erhielt bisher durch alle Instanzen Recht. Die Richter stellten klar, dass eine geringfügige Privatnutzung des Dienst-Computers nicht ausreiche, um eine Kündigung auszusprechen. Auch die Erkenntnisse aus den Daten des Keyloggers ließen die Richter am Erfurter BAG nicht gelten. Sie erklärten, dass diese Daten vor Gericht ohnehin nicht verwendet werden dürften.

Außerdem stellten die Richter im Urteil 2 AZR 681/16 klar, dass eine dauerhafte Überwachung der Mitarbeiter deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Dieser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter ist laut Bundesdatenschutzgesetz nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich: Nämlich wenn konkrete Hinweise auf eine Straftat oder andere schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen, stattdessen wurde die Überwachung „ins Blaue hinein“ durchgeführt. Dies hielten die Richter jedoch für unverhältnismäßig und gaben dem Kläger auch in höchster Instanz Recht.

Quelle: AFP

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