Bei dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ging es um die Frage, ob und wann beim Anbringen einer außenseitigen
Welcher Sachverhalt liegt dem BGH-Urteil zur Wärmedämmung zugrunde?
Die streitenden Parteien sind in Nordrhein-Westfalen Eigentümer von benachbarten Grundstücken. Diese sind mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Das Gebäude eines Eigentümers steht etwa 5 Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt, während die Außenmauer des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück zugleich die gemeinsame Grundstücksgrenze markiert. Dessen Eigentümer verlangte vom Nachbarn die Duldung einer Überbauung der Grundstücksgrenze zum Zweck der Nachrüstung mit einer außenseitigen Wärmedämmung. Er begründete das mit dem unvertretbar hohen Aufwand bei einer innenseitigen Thermoisolierung. Der Nachbar lehnte die Duldung der Überbauung ab, woraufhin der modernisierungswillige Eigentümer vor das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 127 C 551/17) zog und gewann. Der Nachbar legte daraufhin Berufung beim Landgericht Köln (Aktenzeichen 29 S 223/19) ein und hatte damit Erfolg. Deshalb rief der modernisierungswillige Gebäudebesitzer den Bundesgerichtshof an.
Wie entschied der Bundesgerichtshof bezüglich der Überbauung?
Die Karlsruher Richterinnen und Richter verwarfen das Urteil des Landgerichts Köln und setzten erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Köln in vollem Umfang wieder in Kraft. Damit bestätigten sie gleichzeitig, dass der Paragraf 23a des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen rechtmäßig und auch mit den Bestimmungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Danach müssen Nachbarn die Überbauung der Grundstücksgrenze „für Zwecke der Wärmedämmung“ dulden, wenn diese im Rahmen der Bestimmungen der Energieeinsparverordnung erfolgt und den betroffenen Nachbarn in der Nutzung seines Grundstücks nicht wesentlich einschränkt. Als Grenzwert benennt das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen eine Überbauungstiefe von maximal 25 Zentimetern. Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen die Bestimmungen des Paragraphen 912 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sich ebenfalls mit der Überbauung von Grundstücksgrenzen beschäftigt.
Quelle: BGH V ZR 115/20
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