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BGH-Urteil zum Schadenersatz bei Lebensmittelwarnungen

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Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher sind Lebensmittelwarnungen ein wichtiges Hilfsmittel. Doch wie weit geht dabei die Ermittlungspflicht der zuständigen Behörden?

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen BGH III ZR 24/23 hatte der Bundesgerichtshof zu klären, in welchen Fällen Behörden die Haftung für Schäden aus Lebensmittelwarnungen zu übernehmen haben. Dabei ging es vor allem um den Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behördenteams sowie die Auslegung der Mitwirkungspflicht der Unternehmen, auf deren Produkte sich die Lebensmittelwarnungen beziehen.

Welche Vorgeschichte hatte das BGH-Urteil zu den Lebensmittelwarnungen?

Kläger im aktuellen Verfahren war der Insolvenzverwalter eines in Bayern ansässigen Herstellers von Schinken- und Wurstwaren. Bei Probenentnahmen im Handel wurden in einigen Produkten Listerien festgestellt. Daraufhin erfolgten Probenentnahmen beim Hersteller, bei denen die im Labor nachgewiesene Menge an Listerien ebenfalls deutlich über den zulässigen Grenzwerten lag. Der Subtyp der Erreger wurde mit einem größeren Krankheitsausbruch in Bayern zusammengebracht, sodass sich das zuständige Verbraucherschutzlandesministerium dazu entschloss, eine Lebensmittelwarnung herauszugeben. Daraufhin musste das Unternehmen sämtliche Produkte zurückrufen. Der Insolvenzverwalter fordert nun einen mehrteiligen Schadenersatz, der sich insgesamt auf rund 10,75 Millionen Euro beläuft. Er führt die Insolvenz des Unternehmens auf die Lebensmittelwarnung zurück und begründet das damit, dass pasteurisierte (erhitzte) Produkte von der Warnung hätten ausgenommen werden müssen.

Wie hat der BGH zum Schadenersatz bei dieser Lebensmittelwarnung entschieden?

Die Herausgabe der Lebensmittelwarnung war grundsätzlich sowohl von deutschen als auch europäischen Rechtsnormen abgedeckt. Im deutschen Recht ist die Basis für Lebensmittelwarnungen der Paragraf 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Fragen gab es lediglich bezüglich der Ausklammerung von pasteurisierten Produkten. Der BGH verneint die Frage, ob die Beamten der Überwachungsbehörden von sich aus hätten ermitteln müssen, ob das Sortiment Produkte umfasste, die durch das Pasteurisieren von dem Listerienbefall ausgeschlossen waren. Dafür hätten die Beamten bei den Probenentnahmen im Unternehmen Beobachtungen machen müssen, die auf das Nachpasteurisierung hinweisen. Das war jedoch nicht der Fall und auch in den HACCP-Dokumentationen fanden sich keine Hinweise, obwohl ein Pasteurisierungsprozess dort zwingend hätte angemerkt werden müssen. Zudem war das Unternehmen selbst dazu verpflichtet, aktiv auf diese Unterschiede im Sortiment hinzuweisen. Dieser Mitwirkungspflicht kam es nicht in vollem Umfang nach. Das führt bei der Bewertung einer Schadenersatzpflicht zur Anwendung des Absatzes 3 des Paragrafen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Quelle: BGH Aktenzeichen III ZR 24/23

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