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BGH-Urteil I ZR 247/15 – Panoramafreiheit auf Bildern

In seinem aktuellen Urteil I ZR 247/15 vom 27. April 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich zur Panoramafreiheit bei Urlaubsbildern geäußert. Im konkreten Fall ging es um den „AIDA Kussmund“, der auf Fotos mit abgelichtet war.

Worum ging es im BGH-Urteil I ZR 247/15?

Geklagt hatte eine Veranstalterin von Kreuzfahrten. Auf den Kreuzfahrtschiffen ist der „AIDA Kussmund“ abgebildet. Das Motiv ist am Bug der Schiffe aufgemalt und es besteht aus einem Mund sowie Augen, die an den Bordwänden angebracht sind. Von diesen gehen Wellenlinien aus. Entworfen wurde das Motiv von einem bildenden Künstler, wobei dieser das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin eingeräumt hatte.

Der Beklagte betreibt dagegen eine eigene Internetseite, auf der er verschiedene Ausflüge auf den Landgängen bei Kreuzfahrten in Ägypten vorstellt. Auf der Seite veröffentlichte der Beklagte unter anderem ein Foto, auf dem die Seitenansicht eines solchen Schiffes mit dem „AIDA Kussmund“ zu sehen war.

Die Klägerin geht davon aus, der Beklagte habe ihre Rechte am Werk verletzt. Die Wiedergabe sei nicht von der Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz (UrhG) erfasst. Schließlich befinde sich der „AIDA Kussmund“ nicht bleibend an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Daher forderte die Klägerin, dem Beklagten zu untersagen, das Bild weiter auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem forderte sie die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs.

Wie hat der BGH im Urteil I ZR 247/15 entschieden?

Bereits das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Daraufhin ging sie in Revision vor den BGH, der die Klage jedoch ebenfalls abwies. Der abgebildete „AIDA Kussmund“ befindet sich nach Ansicht des I. Zivilsenats am BGH an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen.

Dabei erklärten die Richter, dass von dieser Lage an öffentlichen Wegen oder Plätzen auszugehen sei, wenn ein Werk unter freiem Himmel und auf frei zugänglichen Bereichen von Jedermann einsehbar sei. Das gelte selbst dann, wenn das Werk, wie beim Kreuzfahrtschiff, nicht ortsfest ist, sondern sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Dabei geht man davon aus, dass Schiffe, die für längere Zeit auf Hoher See sind, an einem „gleichbleibenden“ Ort sind.

Die Regelungen gelten übrigens ebenfalls für Kunstwerke auf Omnibussen, anderen Kraftfahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden oder Straßenbahnen. Künstler, die derartige Fahrzeuge mit ihren Werken bestücken, müssen damit rechnen, dass ihr Werk auch ohne ausdrückliche Erlaubnis ihrerseits abgelichtet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Quelle: BGH

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