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Bei Pflegeheimwechsel doppelt zahlen? – BGH-Urteil III ZR 292/17

Das BGH-Urteil III ZR 292/17 ist wegweisend, denn es regelt ganz klar die Ansprüche des abgebenden Pflegeheims bei einem Pflegeheimwechsel von Bewohnern, die einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben.

Fakt ist danach, dass die Bewohner bei einem Pflegeheimwechsel nicht doppelt zur Kasse gebeten können. Beim Bezug von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung greifen die Regelungen des SGB XI, die keine abweichenden Regelungen zum Nachteil der Pflegebedürftigen zulassen.

Worum ging es genau beim BGH-Urteil zum Pflegeheimwechsel?

Ein Patient mit einer Multiplen Sklerose hatte zuerst nur einen Platz in einem allgemeinen Pflegeheim gefunden. Nachdem ein Platz in einem auf Patienten mit dieser Erkrankung spezialisierten Pflegeheim frei geworden war, kündigte er den Betreuungsvertrag fristgerecht zum Ablauf des Monats Februar 2015. Jedoch konnte er bereits zwei Wochen früher in das neue Pflegeheim umziehen, was er auch tat. Die Pflegekosten waren zu diesem Zeitpunkt bereits für den ganzen Monat bezahlt, weshalb er das Geld für den nicht in Anspruch genommenen Zeitraum zurückforderte. Das wurde vom abgebenden Pflegeheim verweigert. Er zog deshalb vor das Amtsgericht Öhringen, welches genau wie später das Landgericht Heilbronn seine Forderung für rechtens erklärte. Die Pflegeheimbetreiber legten jedoch Revision ein, wodurch der Fall vom BGH unter dem Aktenzeichen III ZR 292/17 entschieden wurde.

Wie begründet der BGH seine Entscheidung zum Pflegeheimwechsel?

Das abgebende Pflegeheim hat lediglich einen Anspruch auf ein Entgelt bis zum Tag vor dem Umzug. Danach wurden weder Leistungen erbracht, noch musste der Platz für den Patienten freigehalten werden, weil durch die Kündigung klar war, dass es sich um einen dauerhaften Umzug und nicht nur um eine temporäre Abwesenheit handelte, aus welcher sich ein anteiliger Vergütungsanspruch für das Pflegeheim ergibt. Nach dem Paragrafen 15 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes müssen auf Pflegeheimbewohner, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, die Bestimmungen des SGB XI angewendet werden. Davon abweichende Regelungen erklärt diese Rechtsnorm pauschal für unwirksam. Die Zahlung des Entgelts für das Pflegeheim resultiert deshalb aus den Bestimmungen des Paragrafen 87a des SGB XI. Er sieht vor, dass eine Zahlungspflicht ausschließlich für die Tage der tatsächlichen Anwesenheit besteht. Abweichende Vereinbarungen werden auch hier im ersten Absatz für nichtig erklärt.

Quelle: BGH PM 164/2018

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