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BGH-Urteil zu den Kosten von Amazon Prime gefallen

Judges gavel on a law book

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestärkt. Im aktuellen Fall ging es um die für Amazon Prime fälligen Gebühren.

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen BGH III ZR 205/25 hatte sich der Bundegerichtshof mit den Gebühren für Amazin Prime zu beschäftigen. Dabei ging es konkret um die Erhöhung der für dieses Abomodell erhobenen Gebühren im Jahr 2022. Diese hielten Verbraucherschützer für nicht rechtens. Deshalb forderte ein betroffener Kunde in einer Klage vor dem Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 293/22 eine Unterlassung. Mit dem Urteil zu Gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher war der Konzern nicht einverstanden und zog vor das Oberlandesgericht Düsseldorf, das unter dem Aktenzeichen I-20 U 19/25 ein identisches Urteil fällte. So landete der Fall schließlich vor dem Bundesgerichtshof.

Wie hat der Bundesgerichtshof im Fall Amazon Prime entschieden?

Auch die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof kamen zu dem Schluss, dass die von Amazon für das Prime-Abo im Juli 2022 angekündigte und zum 15. September 2022 geforderte Erhöhung der Gebühren nicht rechtmäßig war und ist. Insbesondere sieht die BGH-Kammer einen Verstoß gegen das dafür gültige Transparenzgebot bezüglich der Rechte, die sich für Abonnenten aus dieser geforderten Preiserhöhung ergeben. Alle drei Instanzen der Gerichte sehen es als einseitige Begünstigung des Unternehmens an, dass den Kunden lediglich eine Kündigung der Mitgliedschaft bleibt. Das resultiert aus den Inhalten der Ankündigungsmail sowie den Artikel 5.2 und 5.3. der AGB von Amazon Prime in der zum Zeitpunkt der Preiserhöhung gültigen Fassung.

Mit welchen Rechtsgrundlagen begründet der BGH das Urteil zu Amazon Prime?

Die Hauptgrundlage bildet der Paragraf 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (kurz Unterlassungsklagengesetz oder UKlaG). Danach sind Unterlassungsklagen möglich, wenn in den AGB Bestimmungen enthalten sind, die sich mit den Inhalten der Paragrafen 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht vereinbaren lassen. Genau das ist hier der Fall. Der Paragraf 307 BGB beschäftigt sich mit dem Tatbestand der „unangemessenen Benachteiligung“, die auch aus unklaren oder unvollständigen Formulierungen in den AGB resultiert. Das sahen die Richterinnen und Richter aller drei angerufenen Instanzen bei den AGB sowie der Informationsmail von Amazon Prime als gegeben an. Deshalb wurde dem Unternehmen eine Unterlassung auferlegt. Für die betroffenen Kunden bedeutet das, dass sie einen Erstattungsanspruch geltend machen können. Die konkrete Höhe hängt vom Turnus der Bezahlung der Gebühren für das Prime-Abo ab.

Quelle: BGH III ZR 205/25

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