Der BGH entschied unter den Aktenzeichen VIII ZR 271/17 und VII ZR 67/18, dass bei der
Wie begründete der BGH das Urteil zur Mietminderung?
Die Vorinstanzen (Amtsgericht Reinbek und Landgericht Lübeck) hatten zu Gunsten der Mieter entschieden. Sie gingen davon aus, dass es sich bei den Wärmebrücken um einen Baumangel an der Mietsache handelt, dessen Folgen der Vermieter zu vertreten hat. Das ergibt sich aus den Vorschriften der aktuellen DIN-Normen für Wohngebäude in Zusammenhang mit den Paragrafen 535 und 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Beide Gerichte gingen davon aus, dass die zur Vermeidung von Schimmel bei Wärmebrücken notwendigen Zusatzmaßnahmen bei der Beheizung und Belüftung für den Mieter unzumutbar wären. Die Richter des BGH sehen das anders. Den Mietern ist eine im Vergleich mit Wohnungen mit modernen Dämmungen ohne Wärmebrücken überdurchschnittlich Beheizung und Belüftung durchaus zugemutet werden kann.
Baujahr des Gebäudes muss bei Mietminderung einfließen
Die Richter des BGH gehen davon aus, dass die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Standards berücksichtigt werden müssen. Wurden diese erfüllt, lehnt der BGH eine Mietminderung bei Wärmebrücken ab. Das heißt, dass alle Mieter von Altbauten kein Recht auf eine Mietminderung haben, wenn durch Wärmebrücken in ihren Wohnungen Schimmelbildung auftritt. Das gilt auch für die Plattenbauten der 1960er und 1970er Jahre. Damals verstießen Wärmebrücken nicht gegen die Standards der thermischen Isolierung. Allerdings bleibt die Frage offen, welche Standards bei modernisierten Wohngebäuden angewendet werden müssen. Außerdem kamen die BGH-Richter zu dem Schluss, dass es keine allgemeingültigen Obergrenzen bei der Intensität der Lüftung geben kann. Anders ist die Sachlage jedoch, wenn die Wärmebrücken durch schadhafte Bauteile verursacht werden. Diesen Part hat der BGH zur Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.
Quelle: BGH PM 179/2018
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