Wie lange dauert eigentlich die Karnevalszeit? Mit dieser Frage musste sich ein Gericht befassen und hat den Begriff jetzt zumindest für die Stadt Köln definiert.
Im Rheinland, insbesondere in Köln, ist die fünfte Jahreszeit schon fast ein Muss. Bützchen geben, Kamelle fangen, Alaaf rufen – all das gehört in diesen Tagen zum guten Ton. Doch wie lange die Karnevalszeit genau dauert, war bisher nicht klar definiert. Das hat das Arbeitsgericht Köln jetzt geändert. Laut Urteil 19 Ca 3743/18 dauert die Karnevalszeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
Kellnerin klagte auf Eintrag der Karnevalszeit im Arbeitszeugnis
Dem Urteil zugrunde lag die Klage einer Kellnerin aus Köln. Sie hatte am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Gerade in den Karnevalshochburgen kann das Bedienen der Gäste in dieser Zeit eine schweißtreibende Angelegenheit sein.
Genau deshalb wollte die Kellnerin bei Beendigung der Beschäftigung, dass dies in ihrem Arbeitszeugnis vermerkt wird. Sie forderte einen Eintrag über ihre Tätigkeit „in der Karnevalszeit“. Der Arbeitgeber jedoch sah das anders, denn Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gehört seiner Ansicht nach nicht zu Karneval.
Karnevalszeit und Karnevalstage machen den Unterschied
Das Kölner Arbeitsgericht sah den Fall etwas anders. Generell sei die Karnevalszeit zwar nicht genau definiert, allerdings kann die Auslegung des Begriffs im Rheinland und im Kölner Raum kaum Zweifel zulassen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass man als „Karnevalstage“ zwar durchaus nur Weiberfastnacht, Rosenmontag und Aschermittwoch bezeichnen könne, als „Karnevalszeit“ jedoch müsse man den gesamten Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch ansehen.
In dieser Zeit sei die Arbeitsbelastung in der Gastronomie laut Gericht besonders hoch. Daher könne die Tätigkeit während dieser belastenden Zeit auch durchaus explizit im Arbeitszeugnis vermerkt werden.
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