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Wenn das Jobcenter Fehler macht: Urteil S 11 4362/15

Hartz-IV-Empfänger haben, ebenso wie Arbeitnehmer, einen Urlaubsanspruch. Dieser beläuft sich auf 21 Tage pro Jahr und er muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Gleichzeitig haben die Hartz-IV-Empfänger die Pflicht, sich nach dem Urlaub wieder beim Jobcenter zurückzumelden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, können Leistungskürzungen entstehen. Diese sind aber laut Urteil S 11 4362/15 vom Sozialgericht Heilbronn nicht statthaft, wenn die Rückmeldung aus dem Urlaub vom Jobcenter nicht korrekt vermerkt wurde. Darauf weist jetzt der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.

Wie kam es zu dem Urteil S 11 4362/15 des Sozialgerichts Heilbronn?

Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Jobcenter der Stadt Heilbronn einem 44-jährigen schwerbehinderten Hartz-IV-Empfänger Urlaub genehmigt. Dabei hieß es, dass sich der Mann bereits am Folgetag des letzten Arbeitstages am Empfangstresen des Jobcenters zurückmelden müsse.

Das hatte der betroffene Hartz-IV-Empfänger auch getan, allerdings ist in den Akten des Jobcenters nichts darüber vermerkt. Das Jobcenter kürzte daraufhin die Leistungen, obwohl der Mann glaubhaft darstellen konnte, dass er vor Ort war. Die Leistungskürzung betrug 120 Euro. Zudem war der Mann seinen Verpflichtungen dem Jobcenter gegenüber in der Vergangenheit stets nachgekommen.

Leistungskürzung nicht bei Fehler des Jobcenters

Im Urteil haben die Richter sich zugunsten des Hartz-IV-Empfängers entschieden. Die Leistungskürzung war ihrer Meinung nach nicht rechtens. Wie die Richter in der Urteilsbegründung erklärten, habe ein Rentner, der kein Hartz IV bezieht, glaubhaft bezeugen können, dass der Mann sich rechtzeitig beim Jobcenter zurückgemeldet habe. Der Rentner habe sich „wahrhaftig und authentisch“ daran erinnern können, den Hartz-IV-Empfänger an jenem Tag begleitet zu haben. Anschließend habe er ihn in eine Pizzeria in der Nähe eingeladen.

Weiterhin erklärten die Richter, dass für die Entscheidung nicht relevant sei, warum die Rückmeldung des Leistungsbeziehers nicht vermerkt wurde. Beispielhaft nannten sie den Fall, dass der Mann noch weitere Fragen zur Weiterbewilligung seiner Leistungen an jenem Tag gehabt habe. Allerdings sei dies irrelevant, da der Fehler beim Jobcenter liege und deshalb eine Leistungskürzung nicht rechtens sei.

Quelle: dpa

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