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Urlaubsplanung: Was ist beim Umgangsrecht zu beachten?

Das späte Frühjahr ist üblicherweise der Zeitpunkt, zu dem spätestens die Planung des Sommerurlaubs beginnt. Dabei kommt bei vielen Müttern und Vätern die Frage auf, welche Grundlagen bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts in den Schulferien beachtet werden müssen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine konkreten Regelungen zum Umgangsrecht in den Ferien. Dort wird in den Paragrafen 1684 und 1685 lediglich garantiert, dass den nicht sorgeberechtigten Elternteilen der Umgang mit dem Kind gewährt werden muss. Ansonsten verweist das BGB auf die Entscheidungsbefugnisse der Familiengerichte.

Wie sehen die üblichen Regelungen zu den Sommerferien aus?

In der Regel ordnen die Familiengerichte bei den Festlegungen zum Umgangsrecht eine hälftige Teilung sowohl der Schulferien als auch der Feiertage an. Bei den Feiertagen hat sich der Trend inzwischen geändert. Dort wird häufig vereinbart, dass die Kinder die Zeit abwechselnd beim Sorgeberechtigten und beim Umgangsberechtigten verbringen. Diese Änderung macht Sinn, weil Kindern und Eltern damit ein erhebliches Maß an Stress erspart bleibt. In den Schulferien bleibt es bei der Teilung.

Dürfen Umgangsberechtigte das Kind mit ins Ausland nehmen?

Vielen umgangsberechtigten Elternteilen stellt sich die Frage, ob sie die Kinder mit in den Urlaub nehmen können. Während der Zeit des (unbegleiteten) Umgangs geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf umgangsberechtigten Elternteil über. Das heißt, das Kind kann mit in den Urlaub genommen werden. Auch ein Urlaub im Ausland wird von den Familiengerichten in der Zeit des Ferienumgangs in der Regel nicht untersagt. Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Die Mitnahme kann beispielsweise bei Elternteilen mit Herkunft aus unterschiedlichen Ländern verboten werden. Das geschieht jedoch nur dann, wenn sich Hinweise auf die Gefahr eines Kindesentzugs ergeben.

Was müssen umgangsberechtigte Elternteile beim Auslandsurlaub beachten?

Die Notwendigkeit der expliziten Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur Mitnahme der Kinder ins Ausland ergibt sich nicht aus den Regelungen zum Umgangsrecht, sondern resultiert aus den Einreisebestimmungen der verschiedenen Länder. Danach muss ein Kinderpass mitgeführt werden, sofern das Kind nicht im Reisepass der Eltern eingetragen ist. Das bedeutet für die Praxis, dass die Umgangsberechtigten an dieser Stelle sogar die aktive Mitwirkung der Sorgeberechtigten benötigen. Diese setzt eine Zustimmung zur Mitnahme in Ausland voraus. Stehen der Zustimmung keine Sachgründe entgegen (Kindeswohlgefährdung, Gefahr des Kindesentzugs), ist diese Zustimmung und Mitwirkung sogar einklagbar. Das beweist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 (Aktenzeichen 1BvR 156/07).

Quelle: BGB, jurion

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