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Teurere Wohnung muss bei Untervermietung vom Jobcenter akzeptiert werden

Hartz-IV-Empfänger müssen sich an bestimmte Regeln bezüglich des Wohnraums halten. Auf der einen Seite darf dieser nicht zu groß ausfallen, auf der anderen Seite darf er nicht zu teuer sein. Doch es gibt Ausnahmen.

Untervermietung führt zu verringerten Wohnkosten

So hatte eine Hartz-IV-Empfängerin 2010 ein Wohnhaus in Aachen angemietet. Die monatliche Kaltmiete lag bei 380 Euro, für das Jobcenter ganz klar zu viel. Erlaubt seien maximal 252 Euro. Die Hartz-IV-Empfängerin sollte umziehen, für die Umzugskosten wollte das Jobcenter aufgrund der zu hohen Miete nicht aufkommen.

Die Hartz-IV-Empfängerin hielt dagegen, dass zum Wohnhaus auch ein PKW-Stellplatz gehöre, den sie für 130 Euro monatlich untervermieten könne. Damit blieben Wohnkosten von nur 250 Euro übrig. Das Jobcenter erklärte, dass durch die Untervermietung lediglich anrechenbare Einkünfte entstehen würden, aber keine Änderung bei den eigentlichen Wohnkosten auftrete.

Bundessozialgericht entschied zugunsten der Hartz-IV-Empfängerin

Das Bundessozialgericht Kassel entschied unter dem Aktenzeichen BSG B 4 AS 37/13R, dass die Klägerin im Grunde genommen Recht habe. Durch die Untervermietung würden die Wohnkosten sinken und die Einnahmen daraus müssten dementsprechend mindernd berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich nicht nur für einzelne Zimmer, die untervermietet werden, sondern ebenso für einen PKW-Stellplatz. Einzige Voraussetzung ist, dass das untervermietete Objekt Bestandteil des Hauptmietvertrags sei.

Dennoch sollten Hartz-IV-Empfänger, die eine größere Wohnung beziehen und diese anschließend untervermieten wollen, die Untermiete bereits vor dem Einzug abklären. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nicht alles so läuft, wie man es sich ursprünglich vorgestellt hat und dementsprechend das Jobcenter die Kostenübernahme verweigern kann. Dies gilt auch für die Übernahme eventuell nötig werdender Umzugskosten.

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