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Streckenüberwachung „Section Control“ muss deaktiviert werden

Es ist gerade einmal knapp zwei Monate her, dass in Niedersachsen das Streckenradar-Messsystem „Section Control“ aktiviert wurde. Nun wurde der Betrieb mit einer Einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover gestoppt.

Die Anordnung zur Deaktivierung von „Section Control“ basiert auf einer Klage mit dem Aktenzeichen 7 A 849/19 und einem Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 7 B 850/19, über welche das Verwaltungsgericht Hannover am 12. März 2019 entschieden hat. Eine Berufung wurde zugelassen und die Vertreter des Bundeslands Niedersachsen haben auch bereits angekündigt, dass sie dieses Rechtsmittel nutzen wollen.

Wie begründen die Richter ihre Haltung zu „Section Control“?

Der Hauptgrund des Urteils zur zwangsweisen Abschaltung von „Section Control“ stellt eine fehlende Rechtsgrundlage für den Betrieb dar. Diese soll erst noch mit dem Paragrafen 32 in das Niedersächsische Polizeigesetz integriert werden. Diese Änderung liegt derzeit lediglich als Gesetzentwurf im Niedersächsischen Landtag. Auch gibt es derzeit keine Bundesgesetze, in denen der Betrieb von Streckenradar-Messystemen geregelt wird. Damit ist auch der Testbetrieb einer solchen Anlage rechtswidrig. Die Richter begründeten ihr Urteil außerdem mit dem Hinweis, dass das Bundesland Niedersachsen „nicht zwingend“ auf den Betrieb von „Section Control“ angewiesen ist, um Temposünder zu erkennen und zu bestrafen. Der schwerwiegendste Grund ist jedoch der von den Richtern in Hannover anerkannte Vorwurf des Eingriffs in das im Grundgesetz garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit hatte auch der Laatzener Anwalt seine Klage und den Antrag auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung begründet.

Wissenswerte Fakten zu „Section Control“

Das System „Section Controll“ wurde an der Bundesstraße B6 installiert. Im Bereich von Laatzen ermittelt es die Geschwindigkeit auf einer Messstrecke mit einer Länge von 2,2 Kilometern. Das erfolgt rein rechnerisch auf der Basis der Zeitdifferenz zwischen der Passage des Startpunkts und des Endpunkts. Dafür werden die Fahrzeuge nebst Kennzeichen an beiden Messpunkten fotografiert. Erkennt das System keine Verstöße gegen geltende Geschwindigkeitsregelungen, werden die erfassten Daten nach der Prüfung gelöscht. Der Testbetrieb von „Section Control“ sollte planmäßig am 30. Juni 2020 in einen regulären Betrieb überführt werden. Ob das überhaupt noch möglich ist, hängt davon ab, ob bis dahin die notwendigen gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind. Dort dürfte sich auch ein Urteil als hinderlich erweisen, welches der Bundesgerichtshof im Dezember 2018 zur automatisierten Kennzeichenerfassung und dem maschinellen Abgleich mit der Fahndungsdatenbank gefällt hat.

Quelle: Urteilsdatenbank Verwaltungsgericht Hannover

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