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SGB II: Wie sieht es mit der Gewährung von Darlehen aus?

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Das SGB II sieht in für verschiedene Fälle zinslose Darlehen vor. Doch sind die Träger auch bereit, solche Darlehen an die Bedürftigen auszureichen?

Das Thema zinslose Darlehen nach dem SGB II stand im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage von Bundestagsabgeordneten. Inzwischen liegt die dazugehörige Antwort der Bundesregierung vor. Sie enthält einige Daten, die beweisen, dass Bedürftige häufig auf andere Varianten der Finanzierung verwiesen werden.

Darlehen für Mietsicherheiten für Wohnraum sind rückläufig

Nach dem Paragrafen 22 des SGB II können die Leistungsträger zinslose Darlehen für die Bezahlung von Genossenschaftsanteilen sowie die Hinterlegung von Mietsicherheiten (Kaution) gewähren. Doch die Zahl solcher Kredite vom Amt ist in den letzten Jahren rückläufig. Im Jahr 2017 wurden bundesweit noch 193.227 Darlehen dieser Art gewährt. Die Bilanz des Jahres 2021 weist nach den offiziellen Angaben der Bundesregierung 139.803 Darlehen für Mietkautionen und Genossenschaftsanteile aus. Im ersten Halbjahr 2022 schlagen 58.696 positiv entschiedene Anträge zu Buche. Aus der darauf basierenden Hochrechnung für das gesamte Jahr ergibt sich eine weitere deutliche Reduzierung der Anzahl positiv entschiedenen Darlehensanträge. Genaue Gründe dafür gibt die Bundesregierung nicht an, aber es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragsteller/-innen immer öfter auf den alternativen Abschluss einer Kautionsversicherung verwiesen werden. Eine solche Kautionsversicherung ist bei der Forderung einer Kaution von zwei Monatskaltmieten in Höhe von 400 Euro bereits für einen Jahresbeitrag von 50 Euro zu haben. Das zeigt eine Prüfung bei einschlägigen Vergleichsportalen.

Wie präsentieren sich die Trends bei anderen Darlehen nach dem SGB II?

Das SGB II lässt im Paragrafen 22 auch die Gewährung von Darlehen zur Begleichung von Mietschulden für die Sicherung der Unterkunft zu. Von 2015 bis 2019 belief sich die Zahl der pro Jahr positiv entschiedenen Anträge zwischen 24.000 und 25.000 Fälle. Im Jahr 2020 ging die Anzahl dieser Darlehen nach SGB II auf rund 19.000 Fälle und im Jahr 2021 auf rund 16.300 Fälle zurück. Hier dürften die der Coronakrise geschuldeten Sonderregelungen zur fristlosen Wohnungskündigung bei Mietschulden eine erhebliche Rolle gespielt haben.
Ein stark rückläufiger Trend ist ebenfalls bei unabweisbarem Bedarf (Paragraf 24 SGB II) zu verzeichnen. Für solche Bedarfsfälle wurden 2016 noch rund 171.900 Darlehen gewährt. Im Jahr 2020 lag die Fallzahl nur noch bei rund 107.500 und reduzierte sich im Jahr 2021 auf bundesweit 96.423 Fälle. Für 2022 zeichnet sich eine weitere Verringerung ab, denn im ersten Halbjahr wurden 44.558 Darlehen für unabweisbaren Bedarf gewährt. Dieser Trend hat eine klare Ursache, denn die Zahl der berechtigten Bedarfsgemeinschaften hat sich von 2015 bis 2021 fast halbiert. Den Jobcentern entstanden 2015 für solche Darlehen noch Kosten in Höhe von rund 19,1 Millionen Euro, während für das Jahr 2021 nur noch knapp 11 Millionen Euro zu Buche schlagen.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/3089

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