
Zu Beginn der COVID-19-Pandemie wurde der
Keine Verlängerung für Corona-Zuschlag beim Erstattungsbetrag Pflegehilfsmittel
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Antwort eine nochmalige Verlängerung der Laufzeit des Corona-Zuschlags bei der Erstattung der Kosten der Pflegehilfsmittel nach dem Paragrafen 40 des XI. Sozialgesetzbuchs ab. Damit liegt der maximale Betrag pro Monat rückwirkend ab Jahresbeginn bei der vor der Pandemie geltenden Höhe von 40 Euro. In der Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass der Zuschlag vor allem aufgrund der zu Pandemiebeginn drastisch erhöhten Preise für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Schutzmasken eingeführt wurde. Inzwischen haben sich die Preise normalisiert, sodass keine Rechtfertigung für den Corona-Zuschlag beim Erstattungsbetrag Pflegehilfsmittel mehr vorliegt. Gleichzeitig betont die Bundesregierung, die Preisentwicklungen im Auge behalten und im Bedarfsfall kurzfristig darauf reagieren zu wollen.
Wie haben sich die abgerechneten Kosten bei Pflegehilfsmitteln verändert?
Für das Vor-Pandemie-Jahr 2019 weist die Bundesregierung in ihrer Antwort bundesweite Ausgaben von 222 Millionen Euro bei der Erstattung bestimmter Pflegehilfsmittel aus. Im Jahr 2021 belief sich die Gesamtsumme auf 590 Millionen Euro. Komplizierter wird es bei der Antwort auf die Frage, welche Effekte diese Erhöhung verursacht haben. Hier legen die Angaben der Bundesregierung nahe, dass es bei den Ursachen deutliche Unterschiede zwischen den Jahren 2020 und 2021 gibt. Im ersten Pandemiejahr 2020 waren danach die deutlich gestiegenen Preise die Hauptursache, während im Jahr 2021 die Anzahl der Inanspruchnehmer/-innen der Kostenerstattung für Pflegehilfsmittel nach dem Paragrafen 40 des SGB XI angestiegen ist. Dabei beruft sich die Bundesregierung auf die Resultate von Erhebungen des GKV-Spitzenverbands.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 20/909, SGB XI
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