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Kinder aus Samenspenden und das Urteil BGH XII ZR 201/13

Das Urteil, welches am 28. Januar 2015 unter dem Aktenzeichen BGH XII ZR 201/13 vom Bundesgerichtshof gefällt wurde, verschafft Eltern von Kindern, die aus Samenspenden entstanden sind, und auch den Kindern selbst verbesserte Rechte. Die Kinder haben danach selbst dann das Recht, ihre biologische Herkunft zu kennen, wenn die rechtmäßigen Eltern im Vertrag über die Samenspende darauf verzichtet haben, den Namen des Spenders zu erfahren. Das leitet der BGH aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 ab, in dem es heißt, dass Kindern die Kenntnis ihrer biologischen Abstammung nicht verweigert werden darf. Das bedeutet, dass der im Vertrag über die Samenspende verankerte Verzicht auf die Kenntnis der Daten des Spenders nur für Eltern und nicht für die Kinder gilt.

Was enthält das Urteil BGH XII ZR 201/13 konkret?

Im Urteil des Bundesgerichtshofs wurde klargestellt, dass auch die Kinder einen Anspruch auf die Daten ihres leiblichen Vaters haben, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Allerdings können sie selbst die Anträge auf Herausgabe der Daten nicht stellen, sondern das müssen ihre Erziehungsberechtigten tun. Diese müssen für den Antrag zukünftig nicht mehr belegen, dass das Kind bereits weiß, dass es im Rahmen einer Samenspende gezeugt wurde. Die Eltern müssen lediglich glaubhaft machen, dass sie die Absicht haben, das betroffene Kind darüber zu informieren.

Wie kam das Urteil zur Auskunft über den Samenspender zustande?

Ein Ehepaar aus Hameln hatte auf die Auskunft für ihre beiden durch eine Samenspende gezeugten Kinder geklagt, die 1997 und 2002 geboren wurden. Sie hatten im Vertrag mit der Reproduktionsklinik darauf verzichtet, jemals die Daten des Spenders erfahren zu wollen. Später entschieden sie sich, ihre Kinder über ihre Herkunft aufzuklären und forderten deshalb die Herausgabe der Daten der Samenspender von der Reproduktionsklinik. Diese wurde ihnen verweigert, weshalb sie Klage beim Amtsgericht in Hameln einlegten. Die Richter des Amtsgerichts gaben der Klage der Eltern statt. Gegen das Urteil wurde von der Reproduktionsklinik Berufung eingelegt und der Fall landete beim Landgericht in Hannover. Die dortigen Richter waren der Auffassung, dass den Kindern das Recht auf eine Auskunft zu ihrer Herkunft erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zusteht.

Quelle: Frankfurter Rundschau

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