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Keine Nachtschicht bei Krankheiten

ParagrafenzeichenDas Bundesarbeitsgericht Erfurt hat in diesen Tagen ein interessantes Urteil gefällt. Erkrankt ein Arbeitnehmer, so dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Nachtdienst zu absolvieren, aber am Tage noch einsatzfähig ist, so darf ihm keine Nachtschicht zugemutet werden. Die Richter haben mit dem Urteil unter dem Aktenzeichen 10 AZR 637/13 den Arbeitsschutz und die Fürsorgepflicht der Unternehmen den Mitarbeitern gegenüber gestärkt.

Krankenschwester konnte keine Nachtschicht mehr leisten

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Krankenschwester. Sie arbeitete bereits seit 1983 in einem Potsdamer Krankenhaus im Schichtdienst. Aufgrund einer Krankheit musste sie Medikamente einnehmen, die sie schläfrig machten. Dadurch war ihr der Einsatz in der Nachtschicht nicht mehr zuzumuten.

Der Arbeitgeber erklärte die Krankenschwester deshalb für arbeitsunfähig und verwies auf die Bestimmungen im Haustarifvertrag. Dort heißt es, dass alle Beschäftigten verpflichtet sind, Schichtarbeit zu leisten, auch nachts und an den Sonn- und Feiertagen.

Richter entschieden gegen die Nachtschicht

Die Richter sahen die Lage anders. Sie gaben der Krankenschwester Recht. Sie könne am Tage jederzeit ganz normal eingesetzt werden. Daher sei sie nicht arbeitsunfähig, sondern könne lediglich keine Nachtschichten mehr leisten. Hier müsse sich der Arbeitgeber den Arbeitsschutz auf die Fahnen schreiben und die Frau bei der Schichtplanung entsprechend berücksichtigen. Das sei für die Klinik aufgrund der rund 2.000 Beschäftigten und der damit verbundenen Größe des Betriebs durchaus zumutbar. Auch die Vorinstanzen hatten sich schon auf die Seite der Krankenschwester gestellt, der Arbeitgeber hatte jedoch immer wieder Revision eingelegt.

Eine Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt gab bekannt, dass das Urteil „wegweisend“ sei. Es ließe sich nicht nur auf die Mitarbeiter in der Krankenpflege anwenden, sondern ebenso auf Schichtarbeiter im Allgemeinen.

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