Alltagsmagazin.de

News und Tipps aus allen Lebensbereichen

Jobcenter muss Kosten für Schulbücher übernehmen

Jährlich stehen Kindern von Hartz-IV-Empfängern 100 Euro für Schulsachen zur Verfügung. Das ist viel zu wenig, fand eine Gymnasiastin und zog vor Gericht – mit Erfolg. Jetzt bekommt sie eine Nachzahlung.

So müssen die Kosten für Schulbücher den Kindern von Hartz-IV-Empfängern vom Jobcenter erstattet werden. Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Damit wurde eine frühere Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg revidiert.

100 Euro für Schulbedarf ist zu wenig

Vor Gericht war eine Gymnasiastin gezogen, die für ihre Schulbücher 135,65 Euro vom Jobcenter forderte und weitere 76,94 Euro für einen grafikfähigen Taschenrechner. Allerdings bewilligte ihr das Jobcenter lediglich 100 Euro und verwies auf das Schulbedarfspaket, in dem kein höherer Betrag vorgesehen sei. Diese Summe ist allerdings für sämtliche Schulsachen gedacht, also für Bücher, Schulranzen, Füller, Taschenrechner, Sportzeug usw.

Die Bücher dürfen laut den Richtern des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen allerdings nicht pauschal mit in den Schulbedarf eingerechnet werden. Stattdessen müssten sie vom „Hartz-IV-Regelbedarf“ gezahlt werden. Der sieht allerdings lediglich drei Euro monatlich für Bücher vor, wobei Schulbücher im Schnitt das Dreifache kosten.

Revision zum Urteil L 11 AS 349/17 zulässig

Die Richter sahen in der bisherigen Berechnung eine „planwidrige Regelungslücke“. Schließlich müsse der Gesetzgeber bei Hartz-IV-Bezug das gesamte menschenwürdige Existenzminimum sicherstellen. Dazu gehören auch die Kosten für den Schulbesuch, so die Richter. Deshalb darf die Schülerin sich jetzt über eine Erstattung von 135,65 Euro für die Schulbücher freuen. Der Taschenrechner wird allerdings nicht übernommen. Dieser müsse nur einmal gekauft werden und sei damit von der Pauschale gedeckt.

Das Urteil L 11 AS 349/17 fiel bereits im Dezember 2017, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Allerdings ist es noch nicht rechtskräftig, denn man hat die Revision zugelassen.

Quelle: dpa

About Author