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Grundsatzurteil III ZR 126/15: Kita-Kündigung

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen III ZR 126/15 haben Eltern kein Recht zur sofortigen Kündigung eines bestehenden Kita-Vertrags. Stattdessen müssen sie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einhalten, so die Karlsruher Richter in ihrem Grundsatzurteil. Dieses hat Bedeutung für viele Eltern von Kleinkindern, die in der Kita untergebracht sind. Denn es wurde auch entschieden, dass eine Kautionszahlung für einen Kita-Platz nicht rechtmäßig ist und auch ein Herausnehmen des Kindes aus der Tagesstätte nicht zum Schadenersatz führt.

Urteil III ZR 126/15 – Elternrechte bei Kita-Streit gestärkt

Damit hat ein Vater aus München zumindest einen Teilsieg errungen. Er hatte seinen 18 Monate alten Sohn bereits nach zehn Tagen in der Kita, mithin noch in der Eingewöhnungsphase, wieder aus dieser genommen. Er gab an, dass sich sein Sohn in der privaten Kindertagesstätte nicht wohlfühlte. Die Kita hatte trotzdem 4.100 Euro von dem Mann verlangt. Die Karlsruher Richter entschieden im Urteil III ZR 126/15 dagegen, dass er nur 1.410 Euro zahlen muss.

Bereits in der Verhandlung ließen die Karlsruher Richter durchblicken, dass ein Scheitern der Eingewöhnung des Nachwuchses grundsätzlich das Risiko der Eltern sei. Zudem benötige auch die Kita Planungssicherheit. Die Richter sahen eine Kündigungsfrist von zwei Monaten als gerechtfertigt an. Ein sofortiger Austritt aus dem Vertrag, wie es bei einer Probezeit möglich sei, sei deshalb bei der Eingewöhnung in der Kita nicht sinnvoll.

Trotzdem gaben die Richter nicht nur der Kita Recht. Die hatte nämlich auch eine Kaution von 1.000 Euro für den Kita-Platz kassiert. Diese wurde nicht einmal verzinst. Wie der zuständige Senat jetzt entschied, dürfe es das künftig nicht mehr geben, da mit einem solchen Darlehen den Eltern das Risiko einer Insolvenz der Kita aufgebürdet werde.

Was darf die Kita nach Urteil III ZR 126/15 einfordern?

Darüber hinaus entschieden die Karlsruher Richter, dass eine Kita keinen Schadenersatz für entgangene Fördergelder verlangen darf, wenn ein Kita-Platz aufgrund der Herausnahme des Kindes aus der Einrichtung nicht mehr besetzt ist. Die Richter entschieden, Eltern könnten nicht dazu verpflichtet werden, ihren Nachwuchs regelmäßig in die Kita zu bringen und dort betreuen zu lassen. Dies sei mit dem Pflege- und Erziehungsrecht, das Eltern im Grundgesetz zugesprochen wird, nicht vereinbar.

Ebenso wenig dürfe eine Pauschale für die Verpflegung und Windeln von der Kita verlangt werden, wenn das Kind diese nicht in Anspruch nimmt. Rechtmäßig sei aber eine wochen- bzw. monatsweise abgerechnete Pauschale.

Mit dem Leiturteil hat der BGH ein Urteil des Amtsgerichts München weitestgehend bestätigt. Die beiden streitenden Parteien hatten gegen dieses Berufung und Revision eingelegt. Der Vater muss jetzt drei Monatsbeiträge á 440 Euro zzgl. der Pauschale für den angefangenen Monat von 90 Euro zahlen.

Der Vater hatte zwar darauf plädiert, dass es Sonderregelungen für Kinder unter drei Jahren geben müsse, weil die Betreuung des Kindes ein besonders Vertrauensverhältnis voraussetze und dass wirtschaftliche Interessen der Kita dahinter zurückstehen müssten, kam mit diesem Argument aber nicht weit. Er erklärte außerdem, dass der Kita-Platz jederzeit problemlos nachbesetzt werden könne.

Die Kita selbst gab an, der Platz konnte erst nach zweieinhalb Monaten neu besetzt werden. Sie befindet sich am Rande Münchens und dort ist der Bedarf nach Kita-Plätzen offenbar nicht so groß. Die Kita gab weiterhin an, sich in ihrer Existenz bedroht zu fühlen, wenn Eltern einfach so die Kita wechseln könnten.

Quelle: Focus

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